Hilfe in anderen Lebenslagen

Haushaltshilfe

Die Sozialhilfe unterstützt auch in belasteten Lebenslagen, die nicht  allein bewältigt werden können. So gibt es Hilfen zur Weiterführung des Haushalts und die Übernahme von Bestattungskosten.

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Sie wird geleistet, wenn z. B. die Mutter oder der Vater länger ins Krankenhaus oder zur Kur müssen oder wegen Krankheit den Haushalt nicht selbst führen können. Für die Übergangszeit übernimmt dann das Sozialamt die Kosten für eine Haushaltshilfe, die die Haushaltsangehörigen betreut und den Haushalt führt. Es müssen aber bestimmte Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:

Nachrangige Hilfe

Diese nachrangige Hilfe wird nur geleistet, soweit nicht schon andere Träger (z. B. die gesetzlichen Krankenkassen) zahlen. Die Krankenkassen bezahlen dann, wenn ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, im Haushalt lebt, unter bestimmten Umständen ebenfalls eine Haushaltshilfe. Zahlt die Krankenkasse nicht, springt die Sozialhilfe ein.

Bestattungskosten

Sie werden übernommen, wenn den hierzu Verpflichteten (Erben, Unterhaltspflichtigen, Bestattungspflichtigen) nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Für die Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten maßgebend und nicht ob der Verstorbene Sozialhilfeempfänger war. Kann die Bestattung aus dem Nachlass bestritten werden, entfällt die Sozialhilfe.

Erforderliche Kosten einer Bestattung sind die Kosten für ein Begräbnis ortsüblich einfacher, aber würdiger Art. Dazu gehören z. B. die Kosten für die Leichenschau, das Einsargen, Leichenhaus- und Grabgebühren und ein einfaches Grabkreuz.

Antragsformulare finden Sie rechts.


 

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Links zum Thema

service-bw / Bestattungskosten


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