Hilfe zum Lebensunterhalt
Was bedeutet Hilfe zum Lebensunterhalt?
Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Notwendiger Lebensunterhalt umfasst Ernährung, Kleidung, Unterkunft mit Heizung, Körperpflege, Hausrat und andere Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Hilfe zum Lebensunterhalt kann Ihnen z. B. zustehen, wenn Sie kein Erwerbseinkommen haben, keine ausreichenden Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben oder zu gering sind. Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder länger gewährt - je nach der Dauer der persönlichen Notlage. Wer jedoch einen vorrangigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat, bekommt grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt.
Berechnung der Leistung
Für die Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt kann als Faustregel gelten: Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung. Zum Einkommen im Sinne des SGB XII gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, so z. B. Arbeitseinkommen aus geringfügiger Beschäftigung, Renten, Kindergeld oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Nicht zum Einkommen gehören beispielsweise:
• Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
• Erziehungsgeld (für bis zum 31.12.2006 geborene Kinder)
• Elterngeld für die ab dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder bis max. 300 €
• Kindererziehungsleistungen für Mütter, die vor 1921 geboren sind
Vom Einkommen können weiter bestimmte Beträge wie z. B. Steuern, Sozialversicherung, Fahrtkosten zur Arbeitsstelle und Kosten für Arbeitsmittel abgesetzt werden.
Regelsätze
Die Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich nach den so genannten Regelsätzen. Diese werden nach dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII festgelegt.
Höhe der Regelsätze:
- Haushaltsvorstand und Alleinstehende 364 €
- Ehegatten oder Lebenspartner 328 €
- Erwachsene mit Haushaltsanschluss 291 €
- Jugendliche vom 15. bis Vollendung 18. Jahr 287 €
- Kinder vom 7. bis Vollendung 14. Jahr 251 €
- Kinder bis Vollendung 6. Jahr 215 €
Miete und Heizkosten
Zusätzlich übernimmt das Sozialamt die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (in Einzelfällen abzüglich der Kosten für Haushaltsenergie).
Bei Haus- oder Wohnungseigentümern können unter Umständen auch laufende Kosten für das Eigenheim übernommen werden, allerdings keine Tilgungsraten.
Antragsformulare finden Sie rechts.
- Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
- Mittwoch von 13:30 bis 18:00 Uhr

Sichere Kommunikation mit: Sozial- und Versorgungsamt
Telefon: 07131 / 994-0
Fax: 07131 / 994-6992
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn
Sachbearbeitung A-Box
Zimmer 244
Herr Dittrich
Sachbearbeitung Boy-Fn
Zimmer 246
07131 / 994-167
Frau Seiler
Sachbearbeitung F - Hn
Zimmer 249
07131 / 994-504
07131/ 994 - 83504
Sonja Schumacher
Sachbearbeitung Knop-Loq
Zimmer 245
07131 / 994-482
Natalie Wacker
Sachbearbeitung Lor-Pfat
Zimmer 244
07131 / 994-8409
Herr Kaiser
Sachbearbeitung Pfau-Schmidt
Zimmer 247
07131 / 994-548
07131/ 994 - 6992
Frau Arpogaus
Sachbearbeitung Schmidu-Stok
Zimmer 245
07131 / 994-351
07131/ 994- 83 351
T. Schulz
Sachbearbeitung Stol-Z
Zimmer 248
07131 / 994-8408
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Anlage zum Sozialhilfeantrag (46.0 KB)Anlage zum Sozialhilfeantrag (14.7 KB)Mietbescheinigung (36.0 KB)Sozialhilfeantrag (64.7 KB)Sozialhilfeantrag (413.0 KB)Links zum Thema
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
service-bw / Hilfe zum Lebensunterhalt
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