Hilfe zum Lebensunterhalt

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Was bedeutet Hilfe zum Lebensunterhalt?

Auf Hilfe zum Lebensunterhalt  hat jeder Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Notwendiger Lebensunterhalt umfasst Ernährung, Kleidung, Unterkunft mit Heizung, Körperpflege, Hausrat und andere BedĂĽrfnisse des täglichen Lebens.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Hilfe zum Lebensunterhalt kann Ihnen z. B. zustehen, wenn Sie kein Erwerbseinkommen haben, keine ausreichenden Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben oder zu gering sind. Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder länger gewährt - je nach der Dauer der persönlichen Notlage. Wer jedoch einen vorrangigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat, bekommt grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt.

Berechnung der Leistung

Für die Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt kann als Faustregel gelten: Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung. Zum Einkommen im Sinne des SGB XII gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, so z. B. Arbeitseinkommen aus geringfügiger Beschäftigung, Renten, Kindergeld oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Nicht zum Einkommen gehören beispielsweise:

• Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
• Erziehungsgeld (fĂĽr bis zum 31.12.2006 geborene Kinder)
• Elterngeld fĂĽr die ab dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder bis max. 300 €
•  Kindererziehungsleistungen fĂĽr MĂĽtter, die vor 1921 geboren sind

Vom Einkommen können weiter bestimmte Beträge wie z. B. Steuern, Sozialversicherung, Fahrtkosten zur Arbeitsstelle und Kosten fĂĽr Arbeitsmittel abgesetzt werden.

Regelsätze

Die Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich nach den so genannten Regelsätzen. Diese werden nach dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII festgelegt.

Höhe der Regelsätze:

Miete und Heizkosten

Zusätzlich übernimmt das Sozialamt die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (in Einzelfällen abzüglich der Kosten für Haushaltsenergie).
Bei Haus- oder Wohnungseigentümern können unter Umständen auch laufende Kosten für das Eigenheim übernommen werden, allerdings keine Tilgungsraten.

Antragsformulare finden Sie rechts.
 

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Antragsformulare

Links zum Thema

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)

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