Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Nichtgefallen allein genügt nicht
Wer seinen Namen ändern möchte, muss einen wichtigen Grund vorweisen können. Grundsätzlich gilt, dass das private Interesse an der Änderung des Namens schwerer wiegen muss, als das schutzwürdige öffentliche Interesse oder ein Interesse Dritter an der Beibehaltung des Namens.
Voraussetzungen
Wichtige Gründe für eine Namensänderung können beispielsweise sein, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht, die den Namensträger stark behindern,
- aus familiären Gründen geändert werden soll, z. B. wenn ein Pflegekind den Namen seiner Pflegefamilie erhalten soll.
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Sie kommt auch nicht in Betracht, wenn der Name dem Namensträger nicht gefällt, etwa weil er fremdsprachigen Ursprungs ist. Auch der Wunsch, eine Identifizierung etwa durch Gläubiger zu erschweren oder einen Namen vor dem Aussterben zu bewahren, rechtfertigt eine Namensänderung grundsätzlich nicht.
Weitere Voraussetzungen für Namensänderungen:
- Sie sind Deutscher oder unterstehen als Asylberechtigter, ausländischer Flüchtling, Staatenloser, heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling deutschem Recht.
- Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt richtet sich die Zuständigkeit für die Namensänderung nach dem letzten Wohnsitz oder Aufenthalt.
Zuständigkeiten
Für öffentlich-rechtliche Namensänderungen im Landkreis Heilbronn sind zuständig:
Die Städte
- Bad Rappenau (mit Siegelsbach und Kirchardt)
- Eppingen (mit Gemmingen und Ittlingen)
- Bad Friedrichshall (mit Offenau und Oedheim)
- Neckarsulm
Das Landratsamt Heilbronn ist für alle übrigen Städte und Gemeinden zuständig.
Gebühren, Verfahrensdauer
Das Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr kann je nach Verwaltungsaufwand zwischen 2,50 € und 1.022 € betragen. Sollte der Antrag abgelehnt werden, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Wird der Antrag zuvor zurückgezogen, sind noch drei Zehntel der üblichen Verwaltungsgebühr zu bezahlen.
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit kann mehr als sechs Monate betragen, weil verschiedene Behörden am Verfahren beteiligt sind. In Einzelfällen kann diese Dauer auch überschritten werden.
Hinweis
Namensänderungen sind Einzelfallentscheidungen. Informieren Sie sich deshalb vor Antragstellung bei der Namensänderungsbehörde über die individuellen Änderungsmöglichkeiten und über die für einen Antrag benötigten Unterlagen.
- Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
- Mittwoch von 13:30 bis 18:00 Uhr

Sichere Kommunikation mit: Sicherheit und Ordnung
Telefon: 07131 / 994 - 0
Fax: 07131 / 994 - 199
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn