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31.08.2020 Änderung des Waffengesetzes trifft Besitzer von Salut- und Dekowaffen sowie Pfeilabschussgeräten

Hauptsächlich um den Zugang zu scharfen Schusswaffen zu erschweren, wird zum 1. September 2020 das Waffengesetz verschärft. Die Änderungen betreffen unter anderem Personen, für die das Waffengesetz bisher nicht galt.

Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen:
Salutwaffen sind veränderte Langwaffen, die zum Beispiel für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind. Es sind also ehemals scharfe Schusswaffen, die so umgebaut worden sind, dass sie nur noch Kartuschenmunition (Platzpatronen) abfeuern können. Ihr Erwerb und Besitz fällt nun unter die Erlaubnispflicht des Waffengesetzes. Für eine Erlaubnis müssen die in § 4 Waffengesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
Salutwaffen sind wie erlaubnisfreie Waffen aufzubewahren. Besitzt jemand am 1. September 2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat spätestens bis zum 1. September 2021 eine Erlaubnis zu beantragen oder die Waffe einem berechtigten, der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.

Anzeigepflichten bei sogenannten Deko-Waffen:
Vor dem 28. Juni 2018 unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die nicht die Anforderungen der EU Deaktivierungsdurchführungsverordnung (Verordnung (EU) 2015/2403 erfüllen und über eine aktuelle Deaktivierungsbescheinigung eines Beschussamtes verfügen, werden künftig wie scharfe Schusswaffen behandelt. Nach § 8a Abs. 2 S. 3 BeschussG stellt das Beschussamt für die Waffe eine Deaktivierungsbescheinigung aus (neue Version der Bescheinigung ab dem 28. Juni 2018!). „Alt-Dekowaffen“ bleiben jedoch solang erlaubnis- und auch anzeigefrei, wie sie nicht den Besitzer wechseln. Erst bei einem Besitzwechsel (auch im Erbfall) oder wenn die Waffe in ein anderes EU-Land gebracht wird, müssen Alt-Dekowaffen nach den neuen Vorgaben nachdeaktiviert werden.

Waffenerlaubnis für Pfeilabschussgeräte:
Pfeilabschussgeräte sind Vorrichtungen, bei denen die Antriebsenergie nicht wie etwa bei einem Bogen oder einer Armbrust durch Muskelkraft erzeugt wird, sondern von einer anderen Energiequelle kommt, beispielsweise durch Druckluft oder Druckgas. Sie unterliegen nun ebenfalls einer Erlaubnispflicht nach dem Waffengesetz. Besitzt jemand ein Pfeilabschussgerät so muss er bis spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis beantragen oder das Gerät einem Berechtigten, der Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle überlassen.

Zuständig für die Durchführung des Gesetzes sind die Waffenbehörden. Im Landkreis Heilbronn ist dies das Landratsamt für alle Kommunen mit Ausnahme der Städte Neckarsulm, Eppingen (mit Ittlingen und Gemmingen), Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach) und Bad Friedrichshall (mit Offenau und Oedheim).