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Sperrungen im öffentlichen Verkehrsraum

Eingriffe in den öffentlichen Verkehrsraum (Gehwege, Radwege, Straßen, Plätze) müssen grundsätzlich vorher straßenverkehrsrechtlich genehmigt werden.

Straßensperrungen kommen in der Regel in Betracht, wenn in einer Straße Kanalisations,- Strom- und Wasserleitungsarbeiten oder Straßeninstandsetzungsarbeiten durchzuführen sind.  Auch wenn Sie als Privatperson den öffentlichen Verkehrsraum nutzen, um dort zum Beispiel ein Gerüst aufzustellen oder Baumaterialien zu lagern, weil auf Ihrem Grundstück dafür kein Platz ist, benötigen Sie eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO (Straßenverkehrsordnung). Dies gilt ebenso für die Aufstellung eines Haltverbots anlässlich eines Umzugs.

Für die Aufstellung von Containern ist abhängig von Größe und Beschaffenheit des Containers entweder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO (Länge bis 8 m, Breite bis 2,50 m und Kennzeichnung mit retroreflektierender Folie) oder eine verkehrsrechtliche Anordnung notwendig.

Antragsverfahren:
Die Genehmigung/Anordnung kann schriftlich, per E-Mail oder per Fax beantragt werden. Dafür ist ein vorgeschriebenes Formular (Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO/Antrag auf Ausnahmegenehmigung § 46 StVO) zu verwenden.

Sofern vorhanden, sind Verkehrszeichen- und Lagepläne dem Antrag beizufügen. Spätestens zwei Wochen vor der geplanten Maßnahme muss der Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde vorliegen, um eine fristgerechte Bearbeitung zu gewährleisten.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Art und Dauer der Sperrung.

Hinweis:
Das Landratsamt ist Untere Straßenverkehrsbehörde für den Landkreis Heilbronn. Eigene Zuständigkeiten haben:

  • Eppingen (mit Gemmingen und Ittlingen)
  • Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach)
  • Bad Friedrichshall (mit Oedheim und Offenau)
  • Neckarsulm