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Umtausch in den Kartenführerschein

Seit dem 19. Januar 2013 werden ausschließlich Führerscheine ausgestellt, welche auf 15 Jahre befristet werden. Das bedeutet, dass alle Führerscheine, welche zuvor erteilt wurden, nach und nach in befristete Führerscheine umgetauscht werden müssen.

Hierzu hat die Bundesregierung entsprechende Staffelungen zwischen den Jahren 2022 und 2033 festgesetzt. In erster Linie unterscheidet man zwischen Papier- und Kartenführerscheinen.

Wer einen Papierführerschein (grau/rosa) besitzt, muss entsprechend seines Geburtsjahres zwischen dem 19. Juli 2022 und 19. Januar 2025 einen Umtausch in einen Kartenführerschein vornehmen. Ausnahme: Wer vor 1953 geboren ist, hat bis spätestens 19. Januar 2033 Zeit, einen Umtausch zu beantragen.  

Personen die bereits einen Kartenführerschein besitzen, müssen je nach Ausstellungsjahr einen Umtausch zwischen dem 19. Januar 2026 und 19. Januar 2033 beantragen.  

Bitte berücksichtigen Sie die vorgeschriebenen Staffelungen. In unserem Merkblatt können Sie Ihre persönliche Frist entnehmen: Merkblatt zur Umtauschpflicht

Hinweis zur alten Klasse 2:
Wenn Sie die Klasse 2 besitzen, endet die Berechtigung, die entsprechenden Fahrzeuge zu führen, mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Falls Sie danach noch die entsprechenden Fahrzeuge führen möchten, sollten Sie rechtzeitig umtauschen. Beachten Sie in diesem Fall auch unsere Informationen zur Verlängerung der C-Klassen.

Voraussetzung:
Sie begründen Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Heilbronn. Falls Sie im Stadtkreis Heilbronn wohnhaft sind, ist die Führerscheinstelle der Stadt Heilbronn für Sie zuständig.

Antragstellung:
Bitte stellen Sie den Antrag bei Ihrem zuständigen Bürgermeisteramt. Alternativ können Sie den Antrag auch hier ausdrucken und uns alle erforderlichen Unterlagen postalisch zukommen lassen. Eine persönliche Vorsprache beim Landratsamt ist hierfür nicht erforderlich.

Folgende Unterlagen benötigen Sie:

  • Antrag auf Umtausch
  • Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheins (s. unten)
  • Kopie gültiger Personalausweis / Reisepass
  • Kopie Führerschein
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Bei Wunsch: Direktversand (s. Hinweise)

Sollten Sie zwischenzeitlich in einen anderen Landkreis verzogen sein, stellen Sie den Antrag bitte bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Falls Sie dazu aufgefordert werden eine Karteikarte zu beantragen, können Sie dies unter folgendem Link vornehmen:

Karteikartenabschrift online beantragen

Die Karteikarte wird der Fahrerlaubnisbehörde daraufhin online oder postalisch übermittelt.

  • Falls Sie die Klasse T zusätzlich benötigen, müssen Sie uns einen Nachweis der Berufsgenossenschaft (Beitragsrechnung) vorlegen.
  • Seit dem 19. Januar 2013 gibt es ein neues Muster des EU-Scheckkartenführerscheins. Führerscheine werden ab diesem Datum nur noch auf 15 Jahre befristet ausgestellt.
  • Wenn Ihr alter Führerschein zuvor beim Rathaus befristet wurde oder gesetzlich bereits abgelaufen ist, wird Ihnen der neue Führerschein per Post zugeschickt. 
  • Wenn Ihr alter Führerschein noch Gültigkeit besitzt, werden Sie nach Eingang des neuen Führerscheins schriftlich informiert. Daraufhin können Sie uns entweder den alten Führerschein zuschicken, sodass Sie den neuen ebenso über den Postweg erhalten oder Sie buchen sich über die Homepage einen Termin für die persönliche Abholung. 
  • Wenn Sie den Direktversand wählen, wird Ihnen der neue Führerschein unmittelbar nach der Herstellung direkt von der Bundesdruckerei zugeschickt. Hierfür fallen weitere Kosten in Höhe von 5,10 Euro an.