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27.07.2018 Hinweis an Privatwaldbesitzer

Hochsommerliche Witterung macht Kontrollen und Maßnahmen zur Abwehr von Borkenkäfern erforderlich

Die bereits seit April anhaltende warm-trockene Witterung ist ideal für eine weiterhin rasche Entwicklung der rindenbrütenden Fichtenborkenkäfer. Bis Ende Juli wird mit dem Ausflug einer zweiten Generation gerechnet, so dass ab Anfang August verstärkt mit Käferbefall an Bäumen zu rechnen ist.

Gefahrenschwerpunkte bilden vor allem Waldorte mit Vorjahresbefall, aufgerissene Bestandesränder in vornehmlich südexponierter Lage oder an Rändern von Windwurf- oder Schneebruchnestern. Auch geworfenes, gebrochenes und angeschobenes Sturmholz aus dem Frühjahr kann weiterhin „käferfängisch“ sein. Auch das nach einer Hiebsmaßnahme eingeschlagene und am Wegesrand gelagerte Polterholz ist durchaus bruttauglich und sollte bei Kontrollen mit einbezogen werden.

Kennzeichen frisch befallener Bäume sind vornehmlich braunes Bohrmehl auf der Rinde, unter Rindenschuppen sowie am Stammfuß. Auch Harzfluss am Stamm sowie am Kronenansatz können Befallszeichen darstellen. Befallene Bäume lassen zudem oft grüne Nadeln fallen, in einem fortgeschrittenen Stadium platz die Rinde auf.

Eine ständige Kontrolle der Waldbestände ist gerade in der Sommerzeit unverzichtbar. Denn nur durch sofortiges Handeln bei Käferbefall können hohe Populationen eingedämmt werden. Sofern eine rasche Holzabfuhr nicht möglich ist, sollte das eingeschlagene Holz entrindet werden oder aber mindestens 500 Meter entfernt von gefährdeten Beständen gelagert werden. Am besten eigenen sich dabei sonnig-luftige Lagerplätze, so dass das Holz schnell austrocknen kann und somit brutuntauglich wird.

Als letztes Mittel muss in der jetzigen Situation auch eine Behandlung des eingeschlagenen Holzes mit einem zugelassenen Insektizid erwogen werden. Hier sind insbesondere die Gewässerschutzauflagen zu beachten. Zudem ist es ratsam, die Baumkronen zu hacken, da selbst dünne Äste ab 3 cm Stärke mitunter als Brutraum angenommen werden.

Das Landeswaldgesetz verpflichtet die Waldbesitzer, tierische Forstschädlinge, wie den Borkenkäfer, rechtzeitig und ausreichend zu bekämpfen. Unterbleibt die Bekämpfung, kann dies zu einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme durch die Forstbehörde führen.
Das aufgearbeitete Holz kann nur über das Forstamt vermarktet werden, wenn das konkrete Vorgehen und die Aushaltung des Holzes mit der Forstrevierleitung oder dem Kreisforstamt (Tel.: 07131 994-153) im Vorfeld abgestimmt wurde.