- Die Absonderungspflicht endet für positiv getestete Personen (unabhängig von dem Auftreten etwaiger Symptome) fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers (= Abstrichdatum), sofern seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Ansonsten endet die Absonderungspflicht spätestens nach 10 Tagen. Um den Absonderungsort wieder verlassen zu können, ist das Vorliegen eines negativen Testergebnisses nicht nötig.
- Ein weiteres positives PCR- oder Schnelltestergebnis begründet bis zum 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers keine erneute Absonderungspflicht.
- Wurde die Infektion lediglich mittels Schnelltest nachgewiesen und weist ein zeitlich darauffolgender PCR-Test ein negatives Ergebnis auf, endet die Absonderungspflicht unmittelbar mit Vorliegen des negativen PCR-Testergebnisses.
Beispiel 1: Person X hat seit 03.05.2022 Symptome, ein Schnelltest am 04.05.2022 fällt positiv aus. Tag 1 der Absonderung ist der 05.05.2022. Tag 5 der Absonderung ist der 09.05.2022. Ist die Person X spätestens seit dem 08.05.2022 symptomfrei (48h), kann der Absonderungsort ab dem 10.05.2022 wieder verlassen werden. Die Absonderungspflicht endet spätestens mit Ablauf des 14.05.2022 (Tag 10).
Beispiel 2: Person X hat seit 03.05.2022 Symptome, ein Schnelltest am 04.05.2022 fällt positiv aus. Tag 1 der Absonderung ist der 05.05.2022. Am 06.05.2022 wurde eine PCR-Abstrichnahme veranlasst. Person X erfährt von dem negativen Ergebnis am 08.05.2022. Mit Erhalt des negativen PCR-Testergebnisses am 08.05.2022 endet die Pflicht zur Absonderung.
- Für positiv getestete Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen (i. S. d. § 20a Abs. 1 S. 1 IfSG) gilt ab dem Erstnachweis des Erregers ein 15-tägiges berufliches Tätigkeitsverbot. Dieses endet jedoch vorzeitig mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses. Die Testung kann frühestens am ersten Tag nach dem Ende der Absonderungspflicht durchgeführt werden. Konnte ein PCR-Test einen zuvor positiv ausgefallenen Schnelltest widerlegen, gilt das berufliche Tätigkeitsverbot nicht.