Waldbesitzende mit geringen Holzmengen (<50 Fm) können ihr Fördervorhaben in einem gemeinschaftlichen Sammelantrag mit weiteren Waldbesitzenden zusammenfassen und somit die Bagatellgrenze überschreiten. Sammelanträge ermöglichen es außerdem die notwendigen Arbeitsschritte im Kreisforstamt sowie an der Bewilligungsbehörde (Regierungspräsidium Freiburg) zu bündeln und somit die Anträge rascher einer Auszahlung zuzuführen.
Beim Sammelantrag erfolgt die Antragstellung über einen zuwendungsberechtigten Waldbesitzenden, der über eine Unternehmensnummer verfügen muss. Dieser Hauptantragsteller kann grundsätzlich eine unbegrenzte Anzahl an weiteren Waldbesitzenden mit deren Holzmengen in seinen Antrag mit aufnehmen. Wichtig ist, dass jeder Beteiligte mit der dazugehörigen Holzmenge, und der sich daraus ergebenden Zuwendung, im Antrag aufgeführt ist. Die Antragsformulare sind für die entsprechenden Eintragungen bereits ausgelegt. Unverzichtbar ist außerdem das Beifügen einer Einverständniserklärung für das Fördervorhaben von jedem am Antrag beteiligten Waldbesitzenden. Ziel des Sammelantrags ist es, dass die gesamte Summe der Zuwendung von allen am Antrag beteiligten Personen auf das Bankkonto des Hauptantragstellers, welches mit dessen Unternehmensnummer verknüpft ist, ausgezahlt wird. Die Verteilung der einzelnen Zuwendungen an die Beteiligten muss dann auf Vertrauensbasis und in Eigenverantwortung geschehen.
Hinweis: Die Schadholzmengen müssen stets über geeignete belegende Dokumente nachgewiesen werden. Im Optimalfall geschieht dies mit Hilfe einer Holzliste, die durch die Erfassung des Holzes vom zuständigen Forstrevierleitenden erstellt wurde. Übrigens muss das Schadholz, um eine Zuwendung zu erhalten, nicht zwingend verkauft worden sein, sondern kann nach der Aufarbeitung auch einer Eigennutzung (z.B. Brennholz) zugeführt worden sein. |