Ab sofort können technische Änderungen in den Fahrzeugpapieren auch auf dem Postweg erledigt werden. Um technische Änderungen an einem Fahrzeug in die Fahrzeugpapiere eintragen zu können, wird ein Gutachten einer technischen Prüfstelle benötigt. In der Regel handelt es sich dabei um ein Gutachten nach § 19 Abs. 2, § 19 Abs. 3 oder § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Bei Gutachten nach § 19 Abs. 2 und § 21 StVZO ist die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen. Hier muss bei der Beantragung neben dem Fahrzeugschein auch der Fahrzeugbrief vorgelegt werden.
Gutachten nach § 19 Abs. 3 StVZO müssen nicht sofort in den Fahrzeugpapieren vermerkt werden. Hier ist es vorerst ausreichend, wenn das Gutachten bei Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum mitgeführt wird. Eine Änderung kann dann auch erst beim nächsten Gang zur Zulassungsbehörde erfolgen.