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§ 11-Erlaubnis Tierschutzgesetz

§ 11 des Tierschutzgesetzes regelt, dass bestimmte Tätigkeiten nicht ohne Weiteres, sondern nur nach ausdrücklicher Erlaubnis durch das Veterinäramt durchgeführt werden dürfen.

Folgende Tätigkeiten sind erlaubnispflichtig:

  • Das gewerbsmäßige Züchten, Handeln, Halten und Zurschaustellung von Tieren.
  • Das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- und Fahrbetriebes.
  • Der gewerbliche Transport von Tieren.
  • Das gewerbsmäßige Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge.
  • Die Haltung von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
  • Die Haltung von Tieren in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung.
  • Die Durchführung von Tierbörsen.
  • Die Durchführung von Tierversuchen, die Haltung und Züchtung von Versuchstieren.
  • Die Ausbildung von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken oder die Unterhaltung hierfür vorgesehener Einrichtungen.
  • Die Einfuhr und Vermittlung von Tieren aus dem Ausland.
  • Die Ausbildung von Hunden (Hundeschulen) oder die Anleitung zur Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter (Hundetrainer).

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

  1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
  2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
  3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Sachkunde und Zuverlässigkeit

Wenn eine einschlägige Ausbildung oder berufliche Tätigkeit nicht nachgewiesen werden kann und soweit die Person nicht als geeignet bekannt ist, ist die Sachkunde in einem Fachgespräch mit dem Amtstierarzt nachzuweisen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist in der Regel ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nötig.

Das Veterinäramt prüft im Allgemeinen nicht das Vorliegen baurechtlicher, immissionsschutzrechtlicher, gewerberechtlicher oder artenschutzrechtlicher Voraussetzungen. So sind z. B. Tierheime sowie Tierpensionen in Wohngebieten baurechtlich nicht zulässig. Wir empfehlen daher vor Antragsstellung auch die Voraussetzungen anderer Rechtsgebiete bei den zuständigen Fachbehörden zu erfragen.

Zuständiges Amt

Veterinäramt

07131 994-607
07131 994-197
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn