Beschleunigtes Verfahren nach § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)
Um den Ausbau der Windenergie zu beschleunigen, wurde mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz ein beschleunigtes Verfahren geschaffen. Dieses Verfahren kann unter den Voraussetzungen des § 6 WindBG angewendet werden, wenn das Vorhaben innerhalb eines im Genehmigungszeitpunkt ausgewiesenen Windenergiegebiets liegt (Flächennutzungsplan/Regionalplan) und sich nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark befindet. Dies hat zur Folge, dass:
- Keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
- Keine Artenschutzprüfung in vollem Umfang (stattdessen: modifizierte Artenschutzprüfung)
- Keine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden.
Die notwendigen Umweltprüfungen sind in diesem Fall bereits im Rahmen der Gebietsausweisung erfolgt.
Ein Genehmigungsantrag nach § 6 WindBG kann bis einschließlich 30. Juni 2025 gestellt werden.
Fazit
Das Landratsamt ist gesetzlich an die geltenden Vorgaben gebunden. Während bei einem Antrag nach §§ 4, 10 BImSchG beispielsweise eine verpflichtende Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, entfällt diese im beschleunigten Verfahren nach § 6 WindBG. Dies dient dem schnelleren Ausbau erneuerbarer Energien in dafür vorgesehenen Gebieten.