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Überwachungspflicht von Heizöllageranlagen

Ein Tropfen Heizöl verunreinigt eine Million Tropfen Wasser.

Jeder Grundstückseigentümer, der auf seinem Areal Heizöl lagert, ist „Betreiber einer Anlage der Wassergefährdungsklasse 2 = deutlich wassergefährdend“. Zum Schutz des Grundwassers, der Gewässer und des Bodens werden ihm deshalb ganz besondere Pflichten auferlegt.

Erweiterte Sachverständigenprüfpflicht für Heizöltanks
Am 1. August 2017 tritt die neue Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe (AwSV) in Kraft. Neben ausnahmslos allen unterirdischen Tanks und den oberirdischen Anlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10.000 l, müssen zukünftig alle Heizöllageranlagen über 1.000 l, die neu errichtet werden oder in einem Wasserschutz- bzw. Überschwemmungsgebiet liegen, von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft werden. Kommunizierend miteinander verbundene Batterietanks gelten dabei als ein Behälter. Es besteht Anzeigepflicht!

Weitere Informationen finden Sie unten unter Downloads.

Zuständiges Amt

Bauen und Umwelt

07131 994-308
07131 4054790 oder 40547
Dienststelle: Kaiserstr. 1 (Postanschrift: Lerchenstr. 40)
74072 Heilbronn