In schweren Pflegefällen wird ein Pflegegeld – abhängig vom Schweregrad der Pflege – gezahlt. Der Pflegebedürftige kann damit seine Pflege selbst sicherstellen.
Die Pflegebedürftigkeit wird in fünf Pflegegrade unterteilt:
- Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten)
- Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten):
Pflegegeld derzeit 316 € im Monat
- Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten):
Pflegegeld derzeit 545 € im Monat
- Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten):
Pflegegeld derzeit 728 € im Monat
- Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung):
Pflegegeld derzeit 901 € im Monat
Pflegebedürftige im neuen Pflegegrad 1 haben wie alle Pflegebedürftigen einen Anspruch auf Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und Zuschüssen zur Verbesserung des Wohnumfelds. Ebenso haben alle Pflegebedürftige Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 € monatlich, der zweckgebunden ist.
Pflegegelder nach dem SGB XII sind gegenüber gleichartigen Leistungen nachrangig.