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Hilfe zur häuslichen Pflege

Wer wegen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben auf fremde Hilfe angewiesen ist, hat Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“.
Pflegekraft beim Bettenmachen
Quelle: Deutsches Rotes Kreuz Heilbronn

Diese Form der Sozialhilfe wird geleistet, wenn der Pflegebedürftige die Kosten für die benötigte Pflege weder selbst tragen kann noch sie von anderen – z. B. der Pflegeversicherung – erhält. Der Hilfe orientiert sich an den Richtlinien der Pflegekasse, die den Grad der Pflegebedürftigkeit feststellt.

Pflege durch Verwandte oder Freunde

Die Pflege soll nach Möglichkeit von Verwandten, Freunden oder Nachbarn übernommen werden. Die angemessenen Aufwendungen hierfür werden dem Pflegebedürftigen erstattet. Weitere Beihilfen oder auch Beiträge zur Alterssicherung des Pflegenden sind möglich.

Weitere Informationen

In schweren Pflegefällen wird ein Pflegegeld – abhängig vom Schweregrad der Pflege – gezahlt. Der Pflegebedürftige kann damit seine Pflege selbst sicherstellen.

Die Pflegebedürftigkeit wird in fünf Pflegegrade unterteilt:

  • Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten)
  • Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten):
    Pflegegeld derzeit 316 € im Monat
  • Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten):
    Pflegegeld derzeit 545 € im Monat
  • Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten):
    Pflegegeld derzeit 728 € im Monat
  • Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung):
    Pflegegeld derzeit 901 € im Monat

Pflegebedürftige im neuen Pflegegrad 1 haben wie alle Pflegebedürftigen einen Anspruch auf Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und Zuschüssen zur Verbesserung des Wohnumfelds. Ebenso haben alle Pflegebedürftige Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 € monatlich, der zweckgebunden ist.

Pflegegelder nach dem SGB XII sind gegenüber gleichartigen Leistungen nachrangig.

Kann die häusliche Pflege durch Familie oder Freunde zeitweise oder gar nicht mehr geleistet werden, können die angemessenen Kosten für eine Pflegekraft unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden. Diese Leistungen erhalten Pflegebedürftige neben dem Pflegegeld. Werden solche oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften bezahlt, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.

Besonders bei Schwerstpflegebedürftigen kann es vorkommen, dass die Sachleistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen. Dann springt die Sozialhilfe mit ergänzenden Leistungen bis zur Höhe des anzuerkennenden Bedarfs ein. Daneben wird noch das Pflegegeld in Höhe von mindestens einem Drittel bezahlt.

Zuständiges Amt

Sozial- und Versorgungsamt

Ihre Ansprechpartner finden Sie auf den jeweiligen Seiten.
07131 994-8418
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn

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