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Sprengstoffrecht

Das Landratsamt Heilbronn ist zuständige Behörde für das Sprengstoffrecht im Landkreis. Die Städte Neckarsulm, Eppingen (mit Ittlingen und Gemmingen), Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach) und Bad Friedrichshall (mit Offenau und Oedheim) haben jedoch eigene Sprengstoffbehörden.

Der Umgang mit Sprengstoffen und pyrotechnischen Gegenständen (hierzu zählt auch Feuerwerk) ist im Sprengstoffgesetz geregelt. Das Gesetz unterteilt in Gegenstände die ohne Erlaubnis besessen und verwendet werden können und solche, für die eine Erlaubnis benötigt wird. Wer mit diesen Gegenständen umgeht, ohne die nötige Erlaubnis zu besitzen, begeht eine Straftat.

Weitere Hinweise hierzu finden Sie unter dem jeweiligen Stichwort auf dieser Seite. Sollten Sie dort nicht die Antwort auf Ihre Frage finden, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Waffen-, Sprengstoff- und Jagdbehörde gerne weiter.

Weitere Informationen

  • Zuverlässigkeit
  • Persönliche Eignung
  • Fachkundenachweis
  • Bedürfnisnachweis
  • Mindestalter 18 Jahre

Wer im privaten Bereich mit Stoffen oder Gegenständen umgehen möchte, die unter das Sprengstoffgesetz fallen, benötigt hierzu eine Erlaubnis.

Am häufigsten ist dies der Fall bei Angehörigen eines Sport- oder Böllerschützenvereins zum Vorderlader- oder Böllerschießen, oder zum Zweck der Herstellung von Munition für den Eigengebrauch. Auch manche Jägerinnen / Jäger stellen sich ihre Munition selbst her.

Für den Umgang mit dem dabei nötigen Schwarz- oder Nitrozellulosepulver wird eine Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes benötigt. Für den Antrag benötigen Sie:

  • das Zeugnis über das Bestehen eines Fachkundelehrgangs für die beabsichtigte Tätigkeit und
  • einen Bedürfnisnachweis durch den Sport- oder Böllerschützenverein (bei Jägerinnen / Jägern genügt der gültige Jagdschein als Nachweis des Bedürfnisses, wenn nur das Laden / Wiederladen beantragt wird),
  • den ausgefüllten Antrag, welchen Sie unten finden.

Die Waffen-, Sprengstoff- und Jagdbehörde überprüft anschließend, ob alle Voraussetzungen für eine Sprengstofferlaubnis erfüllt sind und erteilt diese, wenn dem nichts entgegensteht. Eine Erlaubnis nach § 27 SprengG gilt grundsätzlich fünf Jahre ab Ausstellungsdatum.

Bitte beachten Sie: abgelaufene Sprengstofferlaubnisse können nicht mehr verlängert werden, wenn der Antrag erst nach Ablauf des Gültigkeitsdatums bei uns eingeht. Bitte kümmern Sie sich daher rechtzeitig vor Ablauf um eine Verlängerung Ihrer Erlaubnis.

Wenn jemand beabsichtigt, beispielsweise im Rahmen einer selbständigen Unternehmung, gewerblich mit Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen umzugehen, kann eine Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes beantragt werden.

Für diese Erlaubnis sind folgende Unterlagen / Angaben notwendig:

  • Nachweis der Fachkunde (in der Regel: Lehrgangszeugnis),
  • Genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit
    • Mit welchen Stoffen / Gegenständen möchten Sie umgehen?
    • In welcher Form möchten Sie mit diesen Stoffen / Gegenständen umgehen?
  • Gegebenfalls einen Nachweis über die Lagerung / Aufbewahrung der Stoffe / Gegenstände.

Die Waffen-, Sprengstoff- und Jagdbehörde überprüft anschließend, ob alle Voraussetzungen für eine Sprengstofferlaubnis erfüllt sind und erteilt diese, wenn dem nichts entgegensteht.

Wer in einem Unternehmen arbeitet, das eine Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes besitzt und mit Stoffen oder Gegenständen aus dem Bereich des Sprengstoffgesetzes umgeht, benötigt einen sogenannten Befähigungsschein nach § 20 SprengG.

Der Befähigungsschein dient dem Arbeitgeber als Nachweis, dass die Person sowohl fachlich, als auch im Hinblick auf die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit und Eignung befähigt ist, im Sinne des Sprengstoffrechts mit diesen Gegenständen umzugehen.

Für den Befähigungsschein benötigen Sie:

  • das Zeugnis über das Bestehen eines Fachkundelehrgangs für die beabsichtigte Tätigkeit und
  • den ausgefüllten Antragsvordruck, deb Sie unten finden.

Bitte beachten Sie: Abgelaufene Sprengstofferlaubnisse können nicht mehr verlängert werden, wenn der Antrag erst nach Ablauf des Gültigkeitsdatums bei uns eingeht. Bitte kümmern Sie sich daher rechtzeitig vor Ablauf um eine Verlängerung Ihrer Erlaubnis.

Unter das Sprengstoffgesetz fallen grundsätzlich auch Feuerwerkskörper (sogenannte pyrotechnische Gegenstände).

Bitte beachten Sie: Für die Genehmigung von geplanten Feuerwerken ist das Ordnungsamt der Stadt / Gemeinde zuständig, auf deren Gemarkung das Feuerwerk abgebrannt werden soll.

Allgemeine Informationen zu pyrotechnischen Gegenständen:

  • Feuerwerk - Kategorie F1: Dies sind beispielsweise Knallerbsen oder Wunderkerzen. Diese Gegenstände dürfen von jedermann ab einem Alter von 12 Jahren erworben und verwendet werden.
  • Feuerwerk - Kategorie F2: Hierunter fällt das Silvesterfeuerwerk. Der Erwerb und die Verwendung sind nur zulässig durch Personen ab 18 Jahren zu Silvester. Unterjährig darf dieses Feuerwerk nicht abgebrannt werden, es sei denn, das Ordnungsamt der zuständigen Stadt / Gemeinde erteilt eine Ausnahmegenehmigung für besondere Anlässe (z.B. Hochzeit, Jubiläum o.ä.)
  • Feuerwerk - Kategorie F3 und F4: Hierbei handelt es sich um Feuerwerk, welches nur durch fachkundige Personen (Pyrotechniker) erworben und verwendet werden darf. Für den Umgang mit diesem Feuerwerk ist eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis notwendig.
  • Theater- und Bühnenfeuerwerk - Kategorie T1: Dies können beispielsweise Fontänen für Theateraufführungen sein, wenn diese ungefährlich sind. Die Verwendung von Gegenständen der Kategorie T1 ist für jedermann ab 18 Jahren zulässig.
  • Theater- und Bühnenfeuerwerk - Kategorie T2: Gegenstände dieser Kategorie dürfen nur durch Fachleute (Pyrotechniker) mit sprengstoffrechtlicher Erlaubnis verwendet werden.
  • Sonstige pyrotechnische Gegenstände - Kategorie P1: Alle sonstigen pyrotechnischen Gegenstände, erhältlich für jedermann ab 18 Jahren.
  • Sonstige pyrotechnische Gegenstände - Kategorie P2: Gegenstände dieser Kategorie dürfen ebenfalls nur durch Personen mit entsprechender Fachkunde erworben und verwendet werden.

Zu welcher Kategorie ein pyrotechnischer Gegenstand gehört, ist auf der Verpackung des Gegenstands angegeben.

 

Online-Anträge

Für den Antrag Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung. Voraussetzung für alle Online-Anträge ist ein Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, das Sie sich nach dem Start eines Antrags unkompliziert anlegen können.

Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

Für den Antrag Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung. Voraussetzung für alle Online-Anträge ist ein Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, das Sie sich nach dem Start eines Antrags unkompliziert anlegen können.

Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen

Für den Antrag Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung. Voraussetzung für alle Online-Anträge ist ein Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, das Sie sich nach dem Start eines Antrags unkompliziert anlegen können.

Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

Für den Antrag Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung. Voraussetzung für alle Online-Anträge ist ein Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, das Sie sich nach dem Start eines Antrags unkompliziert anlegen können.

Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

Für den Antrag Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung. Voraussetzung für alle Online-Anträge ist ein Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, das Sie sich nach dem Start eines Antrags unkompliziert anlegen können.

Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV beantragen

Bei Anträgen die online über das Serviceportal Baden-Württemberg gestellt wurden, sind die dazugehörigen Dokumente per Post oder per Einwurf in den Briefkasten beim Landratsamt einzureichen.

Zuständiges Amt

Sicherheit und Ordnung

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07131 994-199
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74072 Heilbronn

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