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EWärmeG

EwärmeG 2023:
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWäemeG) ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg. Es verpflichtet beim Austausch oder nachträglichen Einbau einer zentralen Heizanlage, mindestens 15 % des jährlichen Wärmebedarf mit erneuerbaren Energien zu decken oder entsprechende Ersatzmaßnahmen zu ergreifen. 

Nach dem Austausch der Heizungsanlage müssen Sie gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen, wie Sie die Anforderungen des EWärmeG erfüllt haben.

Weitere Informationen finden Sie unten.

Gilt noch das EWärmeG (15 %) oder schon das GEG (65 %)?

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) gilt weiterhin mit seiner 15 %-Pflicht. 

Die 65%-Pflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) greift ab 01.07.2026 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern beziehungsweise ab 01.07.2028 in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern (§ 71 Abs. 8 GEG).

Sollte die Kommune, in der sich Ihr Bestandsgebäude befindet, einen kommunalen Wärmeplan aufgestellt haben, so gilt bereits ab der Rechtskraft des Wärmeplanes die 65%-Pflicht des GEG.

Der kommunale Wärmeplan wird „scharfgeschalten“, indem ein gesonderter Beschluss gefasst wird, der dem Wärmeplan Außenwirkung und Rechtskraft verleiht und damit die Pflicht nach 
§ 71 Abs. 1 des GEG zur Nutzung von 65 % erneuerbarer Wärme bei einem Heizungstausch 
in Bestandsgebäuden und bei Neubauten im bereits bebauten Umfeld verbindlich macht.

Ansprechpartner der kommunalen Wärmeplanung, ist die Gemeinde, in der sich Ihr Bestandsgebäude befindet.

Was ist ein kommunaler Wärmeplan?
Hier finden Sie Informationen rund um die kommunale Wärmeplanung.

Was ist zu beachten?
Die Erfüllungsoptionen des EWärmeG sind teilweise andere als die des GEG: Beispielsweise sind ein Sanierungsfahrplan, baulicher Wärmeschutz, eine Photovoltaikanlage oder Kraft-Wärme-Kopplung Erfüllungsoptionen des EWärmeG, werden aber im GEG nicht zur (teilweisen) Erfüllung der 65 Prozent-Regel anerkannt.

Deswegen folgender wichtiger Hinweis: Wenn Sie sich für eine neue Heizung entscheiden, dann prüfen Sie bitte, ob diese nicht nur kurzfristig das EWärmeG, sondern auch langfristig das GEG erfüllt. Lassen Sie sich von der Klimaschutzagentur „make it“ des Landkreises Heilbronn, einem unabhängigen Energieberater oder „Zukunft Altbau“ beraten.

Sie möchten sich beraten lassen, um die für Sie bestmögliche Erfüllungsoption zum EWärmeG herauszufinden?

Nachweisformulare und weitere Informationen

finden Sie hier.

Anforderungen für Altbauten online nachweisen

Für die Funktion „Erneuerbare-Wärme-Gesetz  Anforderungen für Altbauten nachweisen“ steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung. Voraussetzung für alle Online-Anträge ist ein Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, das Sie sich nach dem Start des Antrags unkompliziert anlegen können.

Zum Online-Formular

Zuständiges Amt

Bauen und Umwelt

07131 994-308
07131 4054790 oder 40547
Dienststelle: Kaiserstr. 1 (Postanschrift: Lerchenstr. 40)
74072 Heilbronn