Logo Landkreis-Heilbronn

Denkmalschutz

Das Landratsamt ist Untere Denkmalschutzbehörde für den Landkreis Heilbronn.
Jahreszahl an denkmalgeschütztem Haus
Quelle: Landratsamt Heilbronn

Eigene Zuständigkeiten haben:

  • Eppingen (mit Gemmingen und Ittlingen)
  • Bad Rappenau (mit Siegelsbach und Kirchardt)
  • Bad Friedrichshall (mit Oedheim und Offenau)
  • Neckarsulm, Lauffen, Weinsberg und Ilsfeld


Denkmalschutzrechtliche Genehmigung
Wer Maßnahmen an einem Kulturdenkmal durchführen möchte, muss eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung beantragen. Wenn gleichzeitig eine Baugenehmigung erforderlich ist, genügt der Antrag auf Baugenehmigung, dem eine Maßnahmenbeschreibung beigefügt ist.

Bescheinigungen
Auf Antrag werden auch Bescheinigungen nach §§ 7 i, 10 f, 11 b EStG ausgestellt. Damit können Aufwendungen, die zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Bescheinigungsfähig sind nur Maßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung und/oder sinnvollen Nutzung des Kulturdenkmals erforderlich, denkmalschutzrechtlich genehmigt und mit den Denkmalbehörden abgestimmt sind. Die Steuerbescheinigung ist gebührenpflichtig.

Es sind alle Originalrechnungen vorzulegen. Die Rechnungen sind geordnet nach Gewerken einzureichen. Innerhalb der einzelnen Gewerke sind die Rechnungen nach Datum zu ordnen und durchzunummerieren. Alle Rechnungen sind in der Excel-Tabelle, die es unter „Formulare“ („Verzeichnis Rechnungen für Bescheinigungen“) zum Herunterladen gibt, aufzuführen.

Für die Anträge im Bereich des Denkmalschutzes, stehen Ihnen Online-Formulare zur Verfügung. Voraussetzung ist ein Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, das Sie sich nach dem Start des Antrags unkompliziert und kostenlos anlegen können.

Zuständiges Amt

Bauen und Umwelt

07131 994-308
07131 4054790 oder 40547
Dienststelle: Kaiserstr. 1 (Postanschrift: Lerchenstr. 40)
74072 Heilbronn