Logo Landkreis-Heilbronn

Spielhallen

Wenn Sie eine Spielhalle betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 41 Landesglücksspielgesetz.

Zuständigkeiten
Für die Spielhallenerlaubnis im Landkreis Heilbronn haben eigene Zuständigkeiten:

  • Neckarsulm
  • Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach)
  • Eppingen (mit Gemmingen und Ittlingen)
  • Bad Friedrichshall (mit Oedheim und Offenau)
  • Weinsberg
  • Lauffen am Neckar
  • Ilsfeld
  • Abstatt, Ilsfeld, Untergruppenbach und Beilstein (GVV Schozach-Bottwartal)

Für alle anderen Kommunen ist das Landratsamt Heilbronn zuständig.

Weitere Informationen

Für die Bearbeitung des Antrages (Formular siehe unten) werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Führungszeugnis für Behördenzwecke
  • Gewerbezentralregisterauszug (Beides zu beantragen bei Ihrer  Wohnsitzgemeinde)
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie bisher zuständigen Finanzamtes
  • Kopie Personalausweis/Reisepass
  • Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis
  • Evtl. Handelsregisterauszug (bei Firmen als Betreiber der Spielhalle)
  • Einrichtungsplan
  • Betriebskonzept
  • Aufstellererlaubnis oder Geeignetheitsbestätigung
  • IHK-Bescheinigung Spiel- und Jugendschutz
  • Sozialkonzept
  • Aufenthaltstitel (Drittstaaten)

Falls in den Räumlichkeiten zum ersten Mal eine Spielhalle betrieben wird, kann es sein, dass zuvor eine Nutzungsänderungserlaubnis beantragt werden muss. Dafür müssen Sie sich an das Amt Bauen, Umwelt und Planung wenden (siehe interner Link unten).

Bevor eine Spielhalle betrieben werden kann, ist vom Aufsteller zusätzlich noch eine Geeignetheitsbestätigung beim Bürgermeisteramt des Betriebssitzes (Stadt/Gemeinde, in der die Spielhalle steht) zu beantragen.

 

Zuständiges Amt

Sicherheit und Ordnung

07131 994-524
07131 994-199
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn

Link zur sicheren Kommunikation