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Sonntagsfahrverbot für Lkw

Verstopfte Straßen vermeiden, einen ungehinderten Verkehrsfluss gewährleisten und dem Lärm- und Umweltschutz Rechnung tragen:

Das sind die Gründe, dass auf Deutschlands Straßen an Sonn- und Feiertagen Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t zwischen 0:00 und 22:00 Uhr nicht fahren dürfen (§ 30 Abs. 2 StVO).

Vom Fahrverbot ausgenommen sind Transporte von Frischmilcherzeugnissen, frischem Fleisch, frischen Fischen sowie Obst und Gemüse.

Keine Ausnahmengenehmigung brauchen auch:

  • Fahrzeuge bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z. B. Ausstellungsfahrzeuge, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 to geführt werden.

Wenn die oben genannten Beispiele nicht auf Sie zutreffen und Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie hierfür eine Ausnahmegenehmigung.

Zum Online-Antrag

Die Ausnahmegenehmigung kann schriftlich oder per Fax bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Die Höhe der Gebühren liegt zwischen 35 € und 767 € und richtet sich nach Art und Umfang der Ausnahme. (Antragsformular siehe unten).

Feiertage im Sinne der Vorschrift in Baden-Württemberg:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), Allerheiligen, sowie 1. und 2. Weihnachtstag

Vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres gilt das Fahrverbot auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen auch für Samstage in der Zeit von 7 bis 20 Uhr.

Zuständiges Amt

Straßen und Verkehr

07131 994-7480
07131 994-7490
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn