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Gaststättenerlaubnis

Wenn Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz.

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle gewerbsmäßig, das heißt mit der Absicht, einen  Gewinn zu erzielen, verabreicht. Der Betrieb muss dabei jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein.

Ohne Erlaubnis dürfen angeboten werden:

  • alkoholfreie Getränke
  • unentgeltliche Kostproben
  • zubereitete Speisen
  • und Speisen und Getränke (auch alkoholische) in einem Beherbergungsbetrieb ausschließlich an Hausgäste

Hierzu ist lediglich eine Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung beim zuständigen Bürgermeisteramt des Betriebssitzes der Gaststätte notwendig.

Seit 2005 fällt ein Beherbergungsbetrieb nicht mehr unter das Gaststättengesetz.

Zuständigkeiten
Für die Gaststättenerlaubnis im Landkreis Heilbronn ist das Landratsamt Heilbronn zuständig mit Ausnahme von

  • Bad Friedrichshall mit Oedheim und Offenau
  • Bad Rappenau mit Kirchardt und Siegelsbach
  • Eppingen mit  Gemmingen und Ittlingen
  • Lauffen
  • Neckarsulm
  • Weinsberg
  • Abstatt, Untergruppenbach und Beilstein (GVV Schozach-Bottwartal)

Wer eine Gaststätte im Stadtkreis Heilbronn eröffnen möchte, muss sich an die Stadt Heilbronn wenden.

Weitere Informationen

  1. Führungszeugnis (Belegart 0)
    • vom Antragsteller sowie zusätzlich
    • bei Firmen von allen eingetragenen Geschäftsführern
    • bei Vereinen von allen verantwortlichen Vorstandsmitgliedern
  2. Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9)
    • vom Antragsteller sowie zusätzlich
    • bei Firmen von allen eingetragenen Geschäftsführern
    • bei Vereinen von allen verantwortlichen Vorstandsmitgliedern
  3. Pacht-/Mietvertrag oder Eigentumsnachweis (in Kopie)
  4. Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
  5. Bescheinigung über die Unterrichtung im Gaststättengewerbe von der Industrie- und Handelskammer (in Kopie). (Kontakt: IHK Heilbronn-Franken, Ferdinand-Braun-Straße 20, Tel. 07131 9677-0)
  6. Planunterlagen über die Wirtschaftsräume (Grundriss- und Lageplan in doppelter Ausfertigung in Kopie)

Wer eine bestehende und bereits konzessionierte Gaststätte übernehmen und diese unverändert weiterführen möchte (nur innerhalb eines Jahres nach Abmeldung des alten Betreibers möglich!), dem kann unter bestimmten Bedingungen eine vorläufige Gaststättenerlaubnis ausgestellt werden. Für die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis sind mindestens die Unterlagen Nr. 1, 2, 3 und 4 vorzulegen (siehe benötigte Unterlagen).

Online-Anträge

Für die Anträge „Gaststättenerlaubnis beantragen“, „Gaststättengewerbe – Vorläufige Erlaubnis beantragen“, „Gaststättengewerbe – Weiterführung durch Erben anzeigen“ sowie "Gestattung nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes" stehen Ihnen Online-Formulare zur Verfügung. Voraussetzung für diese Online-Anträge ist ein Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, das Sie sich unkompliziert und kostenlos beim Starten eines Antrags anlegen können.

Gaststättenerlaubnis online beantragen

Gaststättengewerbe – Vorläufige Erlaubnis online beantragen

Gaststättengewerbe – Weiterführung durch Erben online anzeigen

Ausschankerlaubnis für mehr als 4 Tage online beantragen

Wichtiger Hinweis: Die untere Gaststättenbehörde ist erst für Gestattungen ab fünf Tagen zuständig. Für Gestattung bis zu vier Tagen sind die jeweiligen Gemeinden selbst zuständig (§ 12 Abs. 1 GastG i.V.m. § 1 Abs. 2 GastVO), diese Anträge werden nicht vom Landratsamt Heilbronn entgegengenommen. Bitte beachten Sie auch obige Zuständigkeitsausnahmen.

Die Unterlagen Ziffer 1, 2 und 4 unter dem Punkt "Benötigte Unterlagen" dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Zuständiges Amt

Sicherheit und Ordnung

07131 994-524
07131 994-199
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn

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