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Infektionsschutz

Infektionskrankheiten bleiben auch weiterhin eine Bedrohung für die Menschheit. Veränderte Erreger, die Verbreitung durch mehr Reiseaktivitäten und das Auftreten neuer Krankheiten, wie z. B. AIDS machen bewusst, wie wichtig der Schutz des Einzelnen und der Allgemeinheit vor übertragbaren Krankheiten ist.

Aufgabe des Gesundheitsamtes ist es, diese Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz zu ermitteln, zu erfassen und deren Verbreitung zu bekämpfen.

Überwachung der Infektionshygiene in Einrichtungen
Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) überwacht und berät das Gesundheitsamt u. a. folgende Einrichtungen:

  • Krankenhäuser, Pflegeheime
  • Ambulant operierende Ärztinnen/Ärzte
  • Gemeinschaftsunterkünfte und -einrichtungen (z. B. Schulen, Kindergärten)
  • Körperpflegeeinrichtungen (z. B. Friseure, Kosmetikinstitute, Fußpflegepraxen, Piercing- und Tattoostudios)

Weitere Aufgaben

Das Gesundheitsamt berät auch Schulen und Kindergärten zu Fragen der Hygiene und des Infektionsschutzes.

Hinweis: Das Gesundheitsamt ist nicht zuständig für die Überwachung von Lebensmitteln. Das ist Aufgabe des Veterinäramtes.

Siehe auch interner Link unten.

Gemeinsam mit dem Gesundheitsamt der Stadt Heilbronn koordiniert das Kreisgesundheitsamt die Arbeit des MRE-Netzwerks Stadt- und Landkreis Heilbronn und vertritt dieses in der Öffentlichkeit sowie im landesweiten MRE-Netzwerk Baden-Württemberg.

Der Begriff MRE ist eine Abkürzung für multiresistente oder auch mehrfach resistente Erreger. Darunter versteht man Bakterien, die eine verminderte Empfindlichkeit gegenüber Antibiotika aufweisen. Wenn diese Erreger an Infektionen beteiligt sind, kann dies zu schwerwiegenden Problemen bei der Krankenversorgung sowie in der Alten- und Langzeitpflege führen.

Ziel des Netzwerks ist die Prävention der Weiterverbreitung multiresistenter Krankheitserreger. Die Mitgliedschaft steht jedem am Gesundheitssystem beteiligten Akteur offen. Grundlage der Arbeit im Netzwerk ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit sowie aktive Beteiligung der Mitglieder an der Netzwerkarbeit.

Weitere Informationen siehe unten.

Aktuelle Information zu Anträgen auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Zur Entlastung der Gesundheitsämter wurde die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach §§ 56, 57 und 58 Infektionsschutzgesetz auf die örtlich zuständigen Regierungspräsidien übertragen. Diese Regelung gilt rückwirkend für Anträge ab dem 1. Februar 2020.

Alle weiteren Informationen zur Antragsstellung finden Sie unter www.ifsg-online.de.

Meldungen nach dem Masernschutzgesetz

Über nachfolgenden Link können Einrichtungen des Landkreises Heilbronn Personen mit fehlendem oder zweifelhaftem Masernnachweis nach § 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz dem Gesundheitsamt des Landratsamtes Heilbronn melden:

Meldung einer fehlenden Nachweisvorlage nach §20 IfSG

Über nachfolgenden Link können Einrichtungen des Landkreises Heilbronn dem Gesundheitsamt einen Nachweis nach dem Masernschutzgesetz (Impfnachweis, Immunitätsnachweis, einen Nachweis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation inkl. begründeter Angaben zur Impfunfähigkeit oder eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung darüber, dass bereits ein Nachweis vorgelegt wurde) zukommen lassen:

Übermittlung eines Nachweises nach §20 IFSG

Bei inhaltlichen Fragen zur Meldung über unsere Website stehen Ihnen gerne Herr Baier (nico.baier@landratsamt-heilbronn.de und 07131 994 8963) oder Frau Reuss (marie.reuss@landratsamt-heilbronn.de und 07131 994 5629) zur Verfügung

Zuständiges Amt

Gesundheitsamt

07131 994-330
07131 994-625; Fax-Nr. ausschließlich für Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG): 07131 994-174
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn

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