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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn sie zum Personenkreis der seelisch Behinderten zählen oder dies mindestens droht. Aufgrund einer seelischen Störung muss die Teilhabe an dem Leben in der Gemeinschaft (mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartend) beeinträchtigt sein.

Das Jugendamt klärt die Voraussetzungen im Zusammenwirken mit Kinder- und Jugendpsychiatern, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, die eine Stellungnahme hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen beitragen. Aufgabe des Jugendamtes ist es zu beurteilen, inwieweit die Teilhabefähigkeit des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Das Jugendamt entscheidet unter Beteiligung der Kinder, Jugendlichen und Eltern über die geeignete Hilfe. Sie wird nach dem Bedarf im Einzelfall gewährt und kann sowohl ambulante als auch stationäre Hilfen umfassen. Ziel ist die Verhütung, Beseitigung bzw. Milderung der (drohenden) Behinderung und der sich daraus ergebenden Nachteile.

Voraussetzung für die Hilfegewährung ist die Antragstellung des gesetzlichen Vertreters des Kindes. Alle Hilfen basieren auf einer Hilfeplanung, sind zeitlich begrenzt im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe.

Für geistig, körperlich und mehrfach behinderte Menschen ist die Eingliederungshilfe des Sozial- und Versorgungsamtes zuständig. Ansprechpartner finden Sie unter dem untenstehenden Link ("Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung").