- bei vollständiger Erblindung auf beiden Augen oder
- wenn die Sehschärfe auf keinem Auge mehr als 1/50 beträgt oder
- bei gleich zu achtender schwerer Beeinträchtigung der
Sehfähigkeit (Gesichtsfeldeinschränkungen). - nach Vollendung des ersten Lebensjahres
- unabhängig von Einkommen oder Vermögen.
Bei geringem Einkommen und Vermögen des blinden Menschen kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (§ 72 SGB XII) bestehen.
Unten finden Sie Antragsformulare und weitere Informationen.