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Blindenhilfe

In Baden-Württemberg können blinde Menschen zum Ausgleich von Nachteilen, die auf ihre Blindheit zurückzuführen sind, eine Landesblindenhilfe beantragen:
  • bei vollständiger Erblindung auf beiden Augen oder
  • wenn die Sehschärfe auf keinem Auge mehr als 1/50 beträgt oder
  • bei gleich zu achtender schwerer Beeinträchtigung der
    Sehfähigkeit (Gesichtsfeldeinschränkungen).
  • nach Vollendung des ersten Lebensjahres
  • unabhängig von Einkommen oder Vermögen.

Bei geringem Einkommen und Vermögen des blinden Menschen kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (§ 72 SGB XII) bestehen.

Unten finden Sie Antragsformulare und weitere Informationen.

Blindenhilfe online beantragen

Für den Antrag auf Blindenhilfe steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung. Voraussetzung für alle Online-Anträge ist ein Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, das Sie sich nach dem Start eines Antrags unkompliziert anlegen können. Nutzen Sie für den Online-Antrag folgenden Button:

Blindenhilfe online beantragen

Zuständiges Amt

Sozial- und Versorgungsamt

Ihre Ansprechpartner finden Sie auf den jeweiligen Seiten.
07131 994-8418
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn

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