Logo Landkreis-Heilbronn

Unterbringung psychisch kranker Menschen

Wer psychisch krank ist, kann – wenn er unterbringungsbedürftig ist – gegen seinen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus (anerkannte Einrichtung) untergebracht werden.

In einer ärztlichen Untersuchung muss außerdem festgestellt werden, ob eine psychische Krankheit und Unterbringungsbedürftigkeit vorliegen. Rechtsgrundlage ist das Unterbringungsgesetz.

Zuständigkeiten:
Für die Unterbringung psychisch Kranker im Landkreis Heilbronn ist das Landratsamt zuständig mit Ausnahme von:

  • Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach)
  • Bad Friedrichshall (mit Oedheim und Offenau)
  • Eppingen (mit Gemmingen und Ittlingen)
  • Neckarsulm

Voraussetzung:
Unterbringungsbedürftig nach dem Unterbringungsgesetz ("öffentlich-rechtliche Unterbringung") sind psychisch Kranke, die

  • infolge ihrer Krankheit ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich gefährden oder
  • eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellen, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.

Psychisch Kranke sind Personen, bei denen eine geistige oder seelische Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß vorliegt, die auch in einer physischen oder psychischen Abhängigkeit von Rauschmitteln oder Medikamenten bestehen kann.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten von service-bw, dem Internetportal des Landes. (Link siehe unten).