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Hilfe zum Lebensunterhalt

Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann.

Notwendiger Lebensunterhalt umfasst Ernährung, Kleidung, Unterkunft mit Heizung, Körperpflege, Hausrat und andere Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Hilfe zum Lebensunterhalt kann Ihnen z. B. zustehen, wenn Sie kein Erwerbseinkommen haben, keine ausreichenden Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben oder zu gering sind. Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder länger gewährt - je nach der Dauer der persönlichen Notlage. Wer jedoch einen vorrangigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat, bekommt grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt.

Weitere Informationen

Für die Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt kann als Faustregel gelten: Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung. Zum Einkommen im Sinne des SGB XII gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, so z. B. Arbeitseinkommen aus geringfügiger Beschäftigung, Renten, Kindergeld oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Nicht zum Einkommen gehören beispielsweise:

• Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
• Kindererziehungsleistungen für Mütter, die vor 1921 geboren sind

Vom Einkommen können weiter bestimmte Beträge wie z. B. Steuern, Sozialversicherung, Fahrtkosten zur Arbeitsstelle und Kosten für Arbeitsmittel abgesetzt werden.

Zusätzlich übernimmt das Sozialamt die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (in Einzelfällen abzüglich der Kosten für Haushaltsenergie).
Bei Haus- oder Wohnungseigentümern können unter Umständen auch laufende Kosten für das Eigenheim übernommen werden, allerdings keine Tilgungsraten.

Antragsformulare finden Sie unten.

Hilfe zum Lebensunterhalt online beantragen

Ausgefüllte Anträge auf Hilfe zum Lebensunterhalt können dem Landratsamt als Upload über einen sicheren Kommunikationsweg übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass das entsprechende Antragsformular im Online-Antrag verlinkt ist und dieses unbedingt ausgefüllt als Anlage im Online-Antrag hochzuladen ist. Ohne Antragsformular ist eine Bearbeitung leider nicht möglich.

Zum Online-Antrag

Zuständiges Amt

Sozial- und Versorgungsamt

Ihre Ansprechpartner finden Sie auf den jeweiligen Seiten.
07131 994-8418
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn

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