Vereine, Verbände und Einrichtungen müssen dafür sorgen, dass in ihrem Verantwortungsbereich keine Personen in der Jugendarbeit tätig sind oder eingestellt werden, die bestimmte Straftaten begangen haben und dafür rechtskräftig verurteilt wurden (siehe auch Mustervereinbarung unten).
Diesem Ziel dient der Abschluss von Vereinbarungen zwischen dem Verein, Verband oder der Einrichtung, die Ehrenamtliche in der Jugendarbeit einsetzt, und dem Jugendamt.
Grundlage hierfür ist der Paragraph 72a Abs. 2, 4 SGB VIII - Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen - des Bundeskinderschutzgesetzes. Als Instrument sieht das Gesetz das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis vor. Bei jeder Tätigkeit von Ehrenamtlichen soll allerdings unterschieden werden, ob nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts eine Vorlagepflicht des erweiterten Führungszeugnisses besteht.
Die Präsentation zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes mit Erläuterungen zum Vereinbarungsabschluss sowie die Mustervereinbarung des Landkreises Heilbronn mit Anlagen finden Sie unter Downloads.
Kinderschutz im Ehrenamt nach §72a SGB VIII
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von ehrenamtlicher Vereinstätigkeit wird deutlich verstärkt.
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