Logo Landkreis-Heilbronn

Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich nach § 43 Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis)

Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden.

Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, soll das Risiko dieses Übertragungswegs minimiert werden.

Daher brauchen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, dass Sie an einer Belehrung teilgenommen haben und über richtigen Umgang mit Lebensmitteln informiert wurden.

Das gleiche gilt, wenn Sie

  • sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder
  • sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten.

Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt das frühere Gesundheitszeugnis nach dem Bundesseuchengesetz. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Anmeldung zur Online-Belehrung

Bei der Erstbelehrung nach § 43 IfSG handelt es sich um eine Online-Belehrung (Film und Fragen). Die Anmeldung zur Online-Belehrung ist auf der Service-BW-Seite (öffnet in einem neuen Tab). Falls Sie Probleme bei der Anwendung, Registrierung oder generelle technische Probleme haben sollten, wenden Sie sich bitte auf der Startseite des Service-Portals ganz unten unter -Kontakt- an die zuständige Stelle. Hier wird Ihr Anliegen schnellstmöglichst bearbeitet.

Online-Belehrung

Bitte beachten Sie, dass Sie nach der Online-Belehrung zur Online-Bezahlung weitergeleitet werden. Bitte warten Sie nach der Online-Bezahlung ab, bis Sie auf Service BW zurückgeleitet werden, denn nur dann wird der Prozess ordnungsgemäß abgeschlossen und Sie erhalten automatisch Ihre Bescheinigung zur Belehrung. 

Personalausweis oder Reisepass.

Sie dürfen Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie erst aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Ihr Arbeitgeber hat Sie zusätzlich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und die Verpflichtung zu belehren. Die Bescheinigung und die letzte Dokumentation der Belehrung sind beim Arbeitgeber aufzubewahren.

Kosten: 30 €

Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 1 IfSG

Anmeldung zur Online-Belehrung

Bei der Erstbelehrung nach § 43 IfSG handelt es sich um eine Online-Belehrung (Film und Fragen).

Nach der Belehrung erhalten Sie die Bescheinigung als PDF in Ihr Postfach. Die Bescheinigung gehört der belehrten Person.

Nicht deutschsprachige Teilnehmer / -innen

Bürgerinnen und Bürger, die die deutsche Sprache nicht verstehen, können die Online-Belehrung unter nachfolgendem Link in anderen Sprachen mit Untertitel absolvieren. https://lkhn.gotzg.de/

Beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Erstbelehrung

Falls Sie erstmals im Gesundheitsamt des Landkreises Heilbronn belehrt wurden, kann Ihnen eine Kopie der Bescheinigung über die Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz bei Verlust gegen eine Gebühr von 15,00 Euro vom Gesundheitsamt des Landkreises Heilbronn ausgestellt werden. Ihren Antrag können Sie unter Angabe Ihres vollständigen Namens und Geburtsdatums an folgende E-Mail Adresse stellen:

Cornelia.Spohrer@landratsamt-Heilbronn.de

Abschrift / Zweitschrift beantragen – Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz § 43 IfSG

Wenn Sie Ihre Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz beim Landratsamt Heilbronn absolviert haben und eine Abschrift davon benötigen, können Sie dies über nachfolgenden Online-Antrag beantragen. Um den Online-Antrag starten zu können, benötigen Sie ein Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, das Sie sich beim Starten des Antrages kostenlos und unkompliziert anlegen können.

Abschrift / Zweitschrift beantragen

Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder den Inhalt des Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte per E-Mail an infektionsschutz@landratsamt-heilbronn.de

Werden Belehrungen in Präsenz durchgeführt?
Personen oder Personengruppen bis zu 12 Personen, die keine Möglichkeit haben an einer Onlinebelehrung teilzunehmen, können an einem einmaligen Termin im Monat an einer Belehrung vor Ort im Landratsamt Heilbronn teilnehmen. 

Bitte melden Sie sich für die Terminvereinbarung sowie für weitere Informationen bei Frau Spohrer unter der Tel.-Nr. 07131 994-330.

Zuständiges Amt

Gesundheitsamt

07131 994-330
07131 994-625; Fax-Nr. ausschließlich für Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG): 07131 994-174
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn

Link zur sicheren Kommunikation