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Soziale Entschädigung

Das Soziale Entschädigungsrecht (SER) gilt für Personen, die infolge einer Schädigung einen gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Schaden erlitten haben, für den die staatliche Gemeinschaft einzustehen hat. Für diese Leistungen ist das Sozial- und Versorgungsamt des Landratsamtes zuständig und zwar nicht nur für die Landkreisbewohner, sondern auch für die Stadt Heilbronn.

Überblick über die Gesetze

Ausgangspunkt des Sozialen Entschädigungsrechts war das 1950 für die Versorgung von Kriegsbeschädigten und deren Hinterbliebenen geschaffene Bundesversorgungsgesetz (BVG), das entsprechende Anwendung auf die so genannten „Nebengesetze“ zum BVG findet.

Weil in jedem dieser Nebengesetze auf die Leistungen des BVG verwiesen wird, bleibt dieses trotz des erheblichen Rückgangs der Zahl der Kriegsopfer aktuell.

Entschädigung erhalten die Opfer von Gewalttaten für Gesundheitsschäden, die durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff verursacht Hierzu zählt auch der sexuelle Missbrauch von Kindern sowie andere Sexualdelikte wie Vergewaltigung und sexuelle Nötigung. Das OEG gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch bei im Ausland erlittenen Gewalttaten.

Entschädigt werden durch das IfSG Personen, die durch eine gesetzlich vorgeschriebene oder öffentlich empfohlene Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

Geschützter Personenkreis sind hier deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die nach militärischer Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 08.05.1945 in der damaligen sowjetischen Besatzungszone, im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den so genannten Vertreibungsgebieten aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden. Ist dadurch eine gesundheitliche Schädigung eingetreten, kann Versorgung gewährt werden.

Darunter fallen Personen, die in der ehemaligen DDR in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 infolge eines Freiheitsentzuges eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Vorausgesetzt wird entweder eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung oder eine verwaltungsrechtliche Entscheidung, die mit Grundsätzen eines Rechtsstaats nicht vereinbar ist.

Durch die Abschaffung der gesetzlichen Wehrpflicht (siehe hierzu unter „SVG“) und damit auch des Zivildienstes kommt dem ZDG keine aktuelle Bedeutung mehr zu. Es können nur noch gesundheitliche Schädigungen geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit der früheren Ableistung eines  Zivildienstes gestanden haben.

Durch die Abschaffung der gesetzlichen Wehrpflicht mit gleichzeitiger Einführung eines „freiwilligen Wehrdienstes“ gehören jetzt neben den Zeitsoldaten nur noch die freiwillig Wehrdienst Leistenden zu dem geschützten Personenkreis des SVG.

Durch die Aufgabenübertragung von den einzelnen Bundesländern zur nachfolgenden Bundesbehörde sind die Landratsämter seit dem 1.1.2015 für die Durchführung des SVG nicht mehr zuständig.

Anfragen zu und Anträge nach dem SVG sind daher zu richten an das

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soziales Entschädigungsrecht
Wilhelm-Raabe-Str. 46
40470 Düsseldorf

Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht

Grundrente
Die Höhe der Grundrente, die für eine anerkannte Schädigungsfolge gezahlt wird, richtet sich nach der versorgungsärztlichen Einstufung des „Grades der Schädigungsfolgen“ (GdS) und erfolgt in Zehnerstufen gestaffelt von einem GdS von 30 bis zu einem GdS von 100.

Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte
Diese wird ab einem GdS von 50 gezahlt, wenn der Gesundheitszustand, das hohe Alter des Betroffenen oder sonstige Gründe keine Erwerbstätigkeit zulassen.

Berufsschadensausgleich
Berufsschadensausgleich dient dem Ausgleich eines durch die Schädigungsfolgen bedingten Einkommensverlustes aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit, gleicht also die wirtschaftlichen Folgen einer Schädigung aus.

Pflegezulage
Pflegezulage wird gewährt, wenn Beschädigte so hilflos sind, dass sie dauernd auf fremde Hilfe angewiesen sind. Je nach Einstufung in die sechs Pflegezulage-Stufen werden gibt es unterschiedlich hohe pauschale Zahlungen. Bei Inanspruchnahme von Sozialdiensten, Abschluss von Pflegeverträgen oder Aufnahme in ein Pflegeheim werden diese pauschalen Zahlungen erhöht. Voraussetzung ist aber immer, dass sich der erhöhte Bedarf noch von den anerkannten Schädigungsfolgen ableiten lässt.

Abgrenzung zur sozialen Pflegeversicherung (SGB XI):
Solange die Schädigungsfolgen noch „annähernd gleichwertig“ für den Zustand der Hilflosigkeit sind, gehen die Leistungen nach dem SER den Leistungen der Pflegekasse vor.

Hinterbliebenenrenten
Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung werden Hinterbliebenenrenten im SER nicht allein nur auf Grund des Ablebens des seitherigen Rentenbeziehers (Beschädigte/r) gewährt, sondern nur, wenn der Tod des Beschädigten mit der nach dem jeweiligen Gesetz anerkannten Schädigungsfolge in Zusammenhang stand. (Kausalzusammenhang).

Hinterbliebenenbeihilfe
Ohne den genannten Kausalzusammenhang wird eine Beihilfe gezahlt, wenn sich die Schädigung des Verstorbenen beeinträchtigend auf die Hinterbliebenenversorgung, beispielsweise aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ausgewirkt hat.

Sonstiges
Auch in der Hinterbliebenenversorgung gibt es neben der Grundrente unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichsrente sowie (entsprechend dem an den Verstorbenen gezahlten Berufsschadensausgleich) einen Schadensausgleich.

Bestattungsgeld
Sowohl beim Tod eines Beschädigten als auch von Hinterbliebenen wird ein gesetzlich festgelegter Pauschalbetrag als Bestattungsgeld gezahlt.

Sterbegeld für Beschädigte
Beim Tod eines Beschädigten wird unter gewissen Voraussetzungen ein Sterbegeld gewährt, das sich aus dem 3fachen Betrag der im Sterbemonat zustehenden Rente (mit Einschränkungen beim Betrag der Pflegezulage) errechnet.

Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung einschließlich Kuren

Dem Grunde nach wird für die anerkannten Schädigungsfolgen Heilbehandlung in ähnlichem Umfang gewährt, wie dies die gesetzlichen Krankenkassen für ihre Mitglieder gewährleisten. Weil die gesetzlichen Krankenkassen diese Leistungen im Regelfall als Auftragsleistung für die Versorgungämter erbringen, es aber dennoch viele Ausnahmebestimmungen und Sonderregelungen, z. B. für Zahnersatz und Hilfsmittel gibt, kann an dieser Stelle keine erschöpfende Information erfolgen.

Besondere Behandlungsmaßnahmen sind nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) möglich, indem psychotherapeutische Behandlung als Soforthilfe gewährt werden kann. Hierzu hält das Sozial- und Versorgungsamt eine Liste von Traumatherapeuten bereit, mit deren Hilfe eine kurzfristige Behandlung ohne (längere) Wartezeiten ermöglicht wird.

Dem Grunde nach erhalten Angehörige von Schwerbeschädigten sowie Hinterbliebene Leistungen der Krankenbehandlung. Oft liegt aber durch eine (eigene) Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse ein Ausschlusstatbestand vor.

Es empfiehlt sich daher im Einzelfall eine konkrete Anfrage beim Versorgungsamt, ob ein solcher Anspruch auch tatsächlich besteht.

Im Sozialen Entschädigungsrecht sind die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) herausgegebenen Kurrichtlinien vom 20.02.2013 maßgebend.

Demnach kann in bestimmten Fällen eine so genannte „Badekur“ für Beschädigte durchgeführt werden. Diese stellt eine Sonderform der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme dar, die als spezielle Leistungsart ausschließlich von der Versorgungsverwaltung erbracht wird.

Anspruchsberechtigt sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Ehegatten, Lebenspartner oder Eltern von Pflegezulage-Empfängern.

Für diesen Personenkreis können Kuren in Einzelfällen noch bis zu 10 Jahren nach der Beendigung der Pflegetätigkeit gewährt werden.

Diese umfasst ausschließlich die Versorgung mit Hilfsmitteln wie z. B. mit Beinprothesen, orthopädischen Schuhen, Rollstühlen, Hörgeräten, Zubehör zu Hilfsmitteln, Inkontinenzartikeln und vielem anderen mehr.Auch finanzielle Hilfen zum Erwerb und zur Haltung eines Kraftfahrzeugs können gewährt werden.

Anspruchsberechtigt sind in erster Linie die Beschädigten selbst, die zum Ausgleich eines durch die anerkannten Schädigungsfolgen hervorgerufenen Verlustes oder Schädigung eines Körperteils ein Hilfsmittel benötigen.

Weil der tatsächliche Anspruch – auch von Angehörigen – abhängig vom jeweiligen Krankenversicherungsverhältnis ist, empfiehlt sich im Einzelfall eine vorherige Rücksprache mit der (gesetzlichen) Krankenkasse oder dem Versorgungsamt.

Entschädigung für Opfer von Gewalttaten online beantragen

Ausgefüllte Anträge auf Entschädigung für Opfer von Gewalttaten können dem Landratsamt als Upload über einen sicheren Kommunikationsweg übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass das Antragsformular im Online-Antrag verlinkt ist und dieses unbedingt ausgefüllt als Anlage im Online-Antrag hochzuladen ist. Ohne Antragsformular ist eine Bearbeitung leider nicht möglich. Voraussetzung für alle Online-Anträge ist ein Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, das Sie sich nach dem Start eines Antrags unkompliziert und kostenlos anlegen können.

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