Logo Landkreis-Heilbronn

Umschreibung eines ausländischen Führerscheins (Nicht EU-Staaten)

Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen für den Zeitraum ihres begrenzten Aufenthaltes im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen Wohnsitz haben, gemäß § 29 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Begründet der Inhaber einer in einem Nicht-EU-Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge zu führen noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben (z.B. Au-Pair-Aufenthalt) wird.

Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz im Landkreis Heilbronn. Falls Sie im Stadtkreis Heilbronn wohnen, ist die Führerscheinstell der Stadt Heilbronn (siehe Link unten) für Sie zuständig.
  • Sie besitzen einen ausländischen Führerschein aus einem Nicht-EU-Staat.
  • Sie müssen an einer Fahrschule eine theoretische und praktische Fahrprüfung ablegen. Ausnahmen gelten für Anlage 11 Staaten (siehe unten).

Antragstellung:
Den Antrag erhalten Sie bei Ihrer Fahrschule. Dieser muss persönlich mit den unten genannten Unterlagen bei dem zuständigen Bürgermeisteramt oder der Führerscheinstelle abgegeben werden.

Benötigte Unterlagen:

Für die  Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T:

  • Gültigen Personalausweis bzw. Pass
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Ausländischen gültigen Führerschein im Original
  • Staatlich anerkannte Übersetzung des ausländischen Führerscheins im Original
  • Sehtestbescheinigung im Original (nicht älter als 2 Jahre)
  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe im Original
  • Angabe der Fahrschule


Für die  Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E

  • Gültigen Personalausweis bzw. Pass
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Ausländischen gültigen Führerschein im Original
  • Staatlich anerkannte Übersetzung des ausländischen Führerscheins im Original
  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe im Original
  • Nachweis über eine ärztliche Untersuchung nach § 11 Abs. 9 i.V.m. Anlage 5 Nr. 1 der Fahrerlaubnisverordnung im Original (nicht älter als ein Jahr)
  • Nachweis über eine augenärztliche Untersuchung nach § 12 Abs. 6 i.V.m. Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnisverordnung im Original (nicht älter als zwei Jahre)
  • Für die Klassen D1, D, D1E, DE: Behördliches Führungszeugnis (Belegart "O"). Dies darf nicht älter als sechs Monate sein und muss beim zuständigen Bürgermeisteramt beantragt werden.
  • Für die Klassen D1, D, D1E, DE: Verkehrspsychologische Untersuchung (Leistungstest) nach Anlage 5 Nr. 2 FeV im Original (nicht älter als ein Jahr)

Anlage 11 Staaten:
Da die Voraussetzungen für die Umschreibung eines Führerscheins aus einem Anlage 11 Staat unterschiedlich sind, bitten wir Sie, sich deswegen direkt mit uns in Verbindung zu setzen. Aus unten aufgeführter Liste können Sie sich vorab informieren, ob Ihre Fahrerlaubnis mit oder ohne Prüfung umgeschrieben werden kann.

Hinweise:
Der deutsche Kartenführerschein wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Sobald dieser vorliegt, werden Sie schriftlich benachrichtigt.

Die Abholung ist sowohl persönlich aber auch durch Bevollmächtigte möglich.

Zur Bevollmächtigung sind folgende Unterlagen nötig:

  • Schriftliche Vollmacht (siehe unten)
  • Ihr Pass oder Personalausweis
  • Ein Ausweisdokument des Bevollmächtigten
  • Prüfergebnis vom TÜV
  • Bei Aushändigung des deutschen Kartenführerscheines muss der ausländische Führerschein endgültig abgegeben werden

Dies sollten Sie noch beachten:
Ab der ersten Anmeldung in Deutschland ist die Fahrberechtigung mit der ausländischen Fahrerlaubnis nur  6 Monate gültig; danach dürfen Sie nicht mehr fahren bzw. müssen umschreiben.