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Umschreibung und Anerkennung eines ausländischen Führerscheins

Informieren Sie sich hier über die Umschreibung und Anerkennung von ausländischen Führerscheinen.

Kein Wohnsitz in Deutschland:

Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen für den Zeitraum ihres begrenzten Aufenthaltes im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen Wohnsitz haben, gemäß § 29 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Wohnsitz  in Deutschland:

Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
Inhaber einer gültigen und rechtmäßig erworbenen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen i. d.R. im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten nach § 29 Abs. 1 der Fahrerlaubnis Verordnung (FeV).

Genaueres können Sie unseren Informationen zur Umschreibung entnehmen.

Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU-Staat
Begründet der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU-Staat einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge zu führen noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben (z.B. Au-Pair-Aufenthalt) wird.

Nach Entzug bzw. Aberkennung der ausländischen Fahrerlaubnis
Wenn die ausländische Fahrerlaubnis vom Gericht entzogen worden ist und gleichzeitig das Gericht eine Sperrfrist festgesetzt hat, kann vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis, bzw. keine Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis erteilt werden. Da durch die gerichtliche Entziehung die alte Fahrerlaubnis erloschen ist, erhält man nicht automatisch nach Ablauf der Sperrfrist eine Fahrerlaubnis, bzw. wird die ausländische Fahrerlaubnis nicht automatisch in Deutschland wieder anerkannt.

Hierzu muss eine neue Fahrerlaubnis bzw. die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis beantragt werden.


Die ausländische Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein (§ 29 Abs. 2 FeV).

Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (§ 29 Abs. 3 FeV),

  1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
  2. die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
  3. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
  4. die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
  5. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
  6. denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
  7. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.