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Rat und Tat rund ums Bauen

Das Landratsamt ist Untere Baurechtsbehörde für den Landkreis Heilbronn.
Häusergiebel vor blauem Himmel
Quelle: panthermedia.net/AnetteEberle

Eigene Zuständigkeiten haben :

  • Eppingen (mit Gemmingen und Ittlingen)
  • Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach)
  • Gemeindeverwaltungsverband Schozach - Bottwartal (für Abstatt, Beilstein, Ilsfeld und Untergruppenbach)
  • Bad Friedrichshall (mit Oedheim und Offenau)
  • Sowie Neckarsulm, Lauffen, Weinsberg

Bei der Bearbeitung von Bauanträgen werden die Interessen der Bauherren, ihrer Nachbarn und der Gemeinden zu einem vernünftigen Ausgleich gebracht. Für bedeutende gewerbliche Vorhaben gibt es ein spezielles Projektmanagement. Das Amt Bauen, Umwelt und Planung erteilt zudem bau- und denkmalschutzrechtliche Genehmigungen, ist an der Aufstellung von Bebauungs- sowie Flächennutzungsplänen durch die Gemeinden beteiligt, schreitet gegen Schwarzbauten ein, geht Nachbarbeschwerden nach und bearbeitet Anträge auf Wohnbauförderung.

Informieren Sie sich hier über die verschiedenen baurechtlichen Verfahren

Für alle Bauvorhaben, die von der Landesbauordnung für Baden-Württemberg nicht ausdrücklich als verfahrensfrei bestimmt sind oder für die Sie nicht das Kenntnisgabeverfahren gewählt haben, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen. Als Bauvorhaben gilt dabei jede Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und jeder Abbruch einer baulichen Anlage.

Ihr Bauvorhaben darf insbesondere nicht gegen folgende Bestimmungen verstoßen:

  • Festsetzungen des Bebauungsplanes
  • Vorschriften der Landesbauordnung (z. B. Brandschutzvorschriften, Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen)
  • Denkmalschutzbestimmungen
  • Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen

Stehen dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, erhalten Sie die Baugenehmigung. Ist auch die Baufreigabe („Roter Punkt“) erteilt, dürfen Sie mit dem Bau beginnen.

Antragsformulare finden Sie unten.

Liegt das Grundstück, auf dem Sie bauen möchten, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der mindestens Festsetzungen über die Art (z. B. Wohnen, Gewerbe) und das Maß (Größe) der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, können Sie statt eines Baugenehmigungsverfahrens ein Kenntnisgabeverfahren durchführen, sofern das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht.

Ein Kenntnisgabeverfahren ist möglich, wenn Sie eines der folgenden Bauvorhaben durchführen wollen:

  • Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser
  • landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu drei Geschossen, auch mit Wohnteil
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 100 Quadratmeter Grundfläche und bis zu drei Geschossen
  • eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 250 Quadratmeter Grundfläche
  • Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben

Im Kenntnisgabeverfahren wird das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde mittels der Bauvorlagen nur zur Kenntnis gegeben. Sie sparen dadurch Zeit und Geld. Die Baurechtsbehörde greift nur ein, wenn Sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen.

Verfahrensfreie Vorhaben
Einige - insbesondere kleinere - Bauvorhaben sind verfahrensfrei. Solche Vorhaben dürfen Sie in der Regel durchführen, ohne sich zuvor an uns zu wenden. Sofern für das verfahrensfreie Vorhaben jedoch eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich ist, müssen Sie dies vorab schriftlich beantragen und unsere Entscheidung abwarten. Ein Merkblatt zu einem solchen Antrag finden Sie unten. Den Katalog der verfahrensfreien Vorhaben finden Sie im Anhang zu § 50 LBO.

Bauvoranfrage
Über eine Bauvoranfrage können Sie einzelne Fragen Ihres Vorhabens klären lassen. Sie erhalten einen Bauvorbescheid, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Bauvorbescheid gibt Ihnen jedoch nicht das Recht zu bauen, weil Ihr Vorhaben noch nicht umfassend geprüft wurde.

Bescheinigung nach Wohnungseigentumsgesetz
Um Wohnungseigentum begründen zu können, benötigen Sie von uns eine Bescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

Teilungsanzeige
Um ein Grundstück, das bebaut ist oder dessen Bebauung genehmigt ist, teilen zu können, ist die geplante Teilung zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

Formulare finden Sie unten.

Bauen im Außenbereich  - d. h. im Anschluss an das letzte Haus der Bebauung – ist grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind die so genannten Geschirrhütten zur Unterbringung von Geräten. Aber auch das nur mit strengen Auflagen – sie dürfen weder zu groß sein, noch die Gegend verschandeln (siehe Flyer rechts).
Das gleiche gilt für die Errichtung von Zäunen, Ausnahmen gibt es nur für landwirtschaftliche Betriebe.

Grundsätzlich gilt: Eingriffe in die Natur müssen vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden! Wo dies nicht möglich ist, muss für Ausgleich gesorgt werden.

Tierhaltung im Außenbereich
Bitte beachten Sie unser Merkblatt unten für Bauvorhaben im Zusammenhang mit Tierhaltung im Außenbereich.

Werbeanlagen sind außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile grundsätzlich unzulässig. Das Gleiche gilt für Werbeanlagen, Himmelsstrahler (z. B. Skybeamer), die von der freien Landschaft aus in störender Weise in Erscheinung treten.Bestimmte, privilegierte Werbeanlagen können vom Landratsamt widerruflich zugelassen werden, sofern sie das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und keine weitergehenden Schutzvorschriften den Werbeanlagen entgegenstehen.

Für die Zulassung von Werbeanlagen ist das Landratsamt zuständig. Für die Gebiete der Großen Kreisstädte und der mit ihnen bestehenden Verwaltungsgemeinschaften sind die Städte selbst zuständig.

Erdauffüllungen sind bauliche Anlagen und bedürfen als selbstständige Vorhaben im Außenbereich ab einer bestimmten Größe einer bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigung.

Am 1. August 2023 ist die neue Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV n.F.) in Kraft getreten. 

Bei Auffüllungen, die die durchwurzelbare Bodenschicht auf mehr als 3.000 m² beanspruchen, kann eine fachkundige bodenkundliche Baubegleitung verlangt werden. 

Bei Auffüllungen, die mehr als 5.000 m² Fläche beanspruchen, ist mit den Antragsunterlagen ein Bodenschutzkonzept (gemäß § 2 Abs. 3 LBodSchAG) vorzulegen. Die Erstellung eines sachgerechten Bodenschutzkonzepts setzt bodenkundlichen Sachverstand voraus und ist daher von einem Fachbüro bzw. einer Person, die über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt, zu erstellen. Die Anforderungen der DIN 19639, der DIN 19731 und der DIN 18915 sind zu beachten.

Bitte beachten Sie unser Merkblatt zu „Erdauffüllungen/Erdaufschüttungen“ und das Antragsformular.

Digitales Baugenehmigungsverfahren

Bauanträge, Bauvoranfragen und Anzeigen im Kenntnisgabeverfahren können auch online gestellt werden.

Den Einstieg in das digitale Antragsverfahren finden Sie hier:

Baugenehmigung beantragen

Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren

Bauvorbescheid beantragen

Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen

Der zuletzt hinterlegte Ort wird jeweils angezeigt. Dieser kann unter der Überschrift „Online-Antrag“, „Ort ändern“ geändert werden.

Bitte beachten Sie bei der Einreichung von Unterlagen in digitaler Form folgende Formvorgaben. Nur formgerechte Anträge werden bearbeitet.

Bauunterlagen online nachreichen

Sie können den Online-Prozess „Bauunterlagen nachreichen“ nutzen, wenn Sie bereits einen Online-Antrag auf Baugenehmigung gestellt haben und vom Landratsamt aufgefordert worden sind, weitere Unterlagen einzureichen.

Bauunterlagen online nachreichen

Zuständiges Amt

Bauen und Umwelt

07131 994-308
07131 4054790 oder 40547
Dienststelle: Kaiserstr. 1 (Postanschrift: Lerchenstr. 40)
74072 Heilbronn