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Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle vor Ort

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, Fahrzeugschein)
  • Kennzeichenschilder
  • Bei Verschrottung des Fahrzeuges zusätzlich Verwertungsnachweis

Seit Oktober 2017 müssen Sie bei jeder Abmeldung zusätzlich folgende Fragen beantworten:

  • Soll das bisherige Kennzeichen reserviert werden?
  • Welche Art von Reservierung soll erfolgen?
    • Eine Reservierung zum Zwecke der Wiederzulassung desselben, abgemeldeten Fahrzeuges auf den bisherigen Halter  (gesetzlich max. 12 Monate ab dem Abmeldedatum). Das Kennzeichen wird dann Fahrzeug bezogen reserviert und kann nicht für ein anderes Fahrzeug genutzt werden.
    • Eine Reservierung für die Zulassung eines anderen Fahrzeuges beim Landkreis Heilbronn. Die Reservierung erfolgt für 90 Tage ab dem Abmeldedatum. Bei der Zulassung des anderen Fahrzeuges mit diesem Kennzeichen fällt zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 10,20 € für das Wunschkennzeichen und 2,60 € für die Reservierung an.
    • Es soll keine Reservierung erfolgen.
  • Wird / wurde das Fahrzeug als Abfall entsorgt? Falls ja, sind entsprechende Nachweise (siehe oben) vorzulegen.

Zur Klärung dieser Fragen ist es hilfreich zu wissen, was mit dem bisherigen Fahrzeug passieren soll. Soll es verkauft oder verwertet werden, kommt eine Reservierung zum Zwecke der Wiederzulassung beispielsweise nicht in Frage.

Sollten Sie nicht persönlich zur Abmeldung des auf Sie zugelassenen Fahrzeuges kommen, ist dies kein Problem. Sie können der Person, die für Sie die Abmeldung bei der Zulassungsstelle beantragt, die Antworten auf die Fragen nennen und die beauftragte Person kann uns diese mündlich vor Ort bestätigen. Alternativ können Sie den Vordruck „Antrag auf Reservierung“ unter „Downloads“ ausfüllen und der beauftragten Person mitgeben.

Falls Sie eine Reservierung zum Zwecke der Wiederzulassung beantragen, erhalten Sie nach erfolgter Abmeldung eine entsprechende Reservierungsbestätigung.

Ohne die genannten Angaben ist ab sofort keine Reservierung mehr möglich!

Bitte beachten Sie, dass wir bei einer externen Abmeldung (d.h. wenn Sie kein Kennzeichen des Landkreises HN führen) ab sofort keine Reservierung des Kennzeichens mehr vornehmen können.

Eine Reservierung zum Zwecke der Wiederzulassung kann nicht erfolgen, wenn das Kennzeichen im Zuge einer Umschreibung von außerhalb ohne Halterwechsel von einem anderen Zulassungsbezirk entsprechend §13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 FZV beibehalten wurde (Kennzeichenmitnahme von außerhalb bei Umzug des bisherigen Fahrzeughalters) und nun im Landkreis Heilbronn außer Betrieb gesetzt wird. In diesen Fällen geht das Kennzeichen bei einer Abmeldung immer an die Kennzeichen führende Behörde zurück.

Weitere Informationen

Voraussetzungen

  • Das Fahrzeug wurde nach dem 01.01.2015 zugelassen,
  • die Kennzeichenschilder sind jeweils mit einem Siegel (Stempelplakette) mit verdeckt angebrachtem Sicherheitscode versehen,
  • auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ZB I, Fahrzeugschein) ist ein Feld mit dem Hinweis „Nur zur Außerbetriebsetzung Abdeckung entfernen“ aufgebracht. Muster der neuen Siegel und ZB I finden Sie auf der Homepage des BMVI (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur), Link siehe unten.
  • Sie besitzen die Voraussetzungen über e-Payment zu bezahlen (z. B. per Kreditkarte oder Giropay).

Funktionsweise der Online-Außerbetriebsetzung

  • Eine Erklärung zum genauen Vorgehen mit Beispiel finden Sie auf der Homepage des BMVI - Link siehe unten.


Siegel mit verdecktem Code

  • Auf das Siegel ist ein kleiner QR- Code aufgedruckt. Dieser ist ein Hinweis auf einen verdeckt angebrachten Sicherheitscode. Bilder finden Sie ebenfalls beim BMVI - Link siehe unten.

 

Bitte beachten Sie auch die Hinweise unter Downloads.

Über den Link zu den Online-Diensten kommen Sie zur Online-Abmeldung.

Hinweis zu den Siegelplaketten auf den Kennzeichen

Siegelplaketten auf Kennzeichen dürfen erst nach Aufforderung durch einen Mitarbeiter der Zulassungsstelle entfernt werden.

Sollten die Siegelplaketten bereits vor Aufforderung entfernt worden sein, ist eine gebührenpflichtige eidesstattliche Versicherung der Person erforderlich, die die Siegelplaketten entfernt hat. Außerdem muss das Kennzeichen zur Fahndung ausgeschrieben und für zehn Jahre gesperrt werden.