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Bewachungsgewerbe

Tätigkeiten als Unternehmer im Bewachungsgewerbe (z.B. im Objekt- oder Personenschutz) dürfen Sie nur mit einer Erlaubnis ausüben.

Das Landratsamt Heilbronn als untere Verwaltungsbehörde übernimmt ab dem 01. Juli 2021 die Zuständigkeit im Bereich des Bewachungsgewerberechts (§ 34a Gewerbeordnung) von den kreisangehörigen Gemeinden, mit Ausnahme der Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 Landesverwaltungsgesetz.

Die Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften

  • Neckarsulm
  • Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach)
  • Eppingen (mit Gemmingen und Ittlingen)
  • Bad Friedrichshall (mit Oedheim und Offenau)

bleibt hinsichtlich des Bewachungsgewerbes demzufolge unverändert bestehen.

Für alle anderen Kommunen ist ab 1. Juli 2021 das Landratsamt Heilbronn zuständig.

Anwendungsbereich

§ 34a GewO und die BewachV finden nur Anwendung auf Gewerbetreibende (natürliche oder juristische Personen), die die Bewachung als Hauptleistung – oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe als eigenständige Leistung – erbringen und auf die bei ihnen beschäftigten Personen, die tatsächlich Bewachungstätigkeiten ausüben, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Bewachungstätigkeiten ausschließlich, überwiegend oder nur gelegentlich erbracht werden.

Wird von einem Gewerbetreibenden im Rahmen seines Geschäftsbetriebes eine Bewachungstätigkeit als Nebenleistung erbracht, z. B. Bewachung von Kraftfahrzeugen im Rahmen eines Hotelbetriebes, liegt kein Bewachungsgewerbe i. S. d. § 34a GewO vor.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist daher eine Bewachungstätigkeit zum Beispiel gegeben

  • bei Geld- und Werttransporten, 
  • bei der Tätigkeit selbstständiger Kaufhausdetektive.

Keine Bewachungstätigkeit i. S. d. § 34a GewO liegt z. B. vor

  • bei ausschließlicher Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen,
  • bei Signalposten, sofern nicht im Zusammenhang damit weitere Aufgaben wahrgenommen werden, die als Bewachungstätigkeit einzustufen sind,
  • bei Babysittern, bei der Kinderbetreuung in Kaufhäusern,
  • bei Ordnerdiensten wie z. B. Parkplatzeinweisern und
  • bei reinen Beobachtungs- und Ermittlungstätigkeiten z. B. durch Detekteien.

Zuständiges Amt

Sicherheit und Ordnung

07131 994-524
07131 994-199
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn