Eigene Zuständigkeiten haben:
- Eppingen (mit Gemmingen und Ittlingen)
- Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach)
- Gemeindeverwaltungsverband Schozach - Bottwartal (für Abstatt, Beilstein, Ilsfeld und Untergruppenbach)
- Bad Friedrichshall (mit Oedheim und Offenau)
- Sowie Neckarsulm, Lauffen, Weinsberg
Denkmalschutzrechtliche Genehmigung
Wer Maßnahmen an einem Kulturdenkmal durchführen möchte, muss eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung beantragen. Wenn gleichzeitig eine Baugenehmigung erforderlich ist, genügt der Antrag auf Baugenehmigung, dem eine Maßnahmenbeschreibung beigefügt ist.
Bescheinigungen
Auf Antrag werden auch Bescheinigungen nach §§ 7 i, 10 f, 11 b EStG ausgestellt. Damit können Aufwendungen, die zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Bescheinigungsfähig sind nur Maßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung und/oder sinnvollen Nutzung des Kulturdenkmals erforderlich, denkmalschutzrechtlich genehmigt und mit den Denkmalbehörden abgestimmt sind. Die Steuerbescheinigung ist gebührenpflichtig.
Es sind alle Originalrechnungen vorzulegen. Die Rechnungen sind geordnet nach Gewerken einzureichen. Innerhalb der einzelnen Gewerke sind die Rechnungen nach Datum zu ordnen und durchzunummerieren. Alle Rechnungen sind in der Excel-Tabelle, die es unter „Formulare“ („Verzeichnis Rechnungen für Bescheinigungen“) zum Herunterladen gibt, aufzuführen.