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Jagd

In den 46 Städten und Gemeinden des Kreises gibt es über 200 Jagdreviere, die in den meisten Fällen von den Eigenjagdbesitzern oder Jagdgenossenschaften an Jagdausübungsberechtigte verpachtet sind.
Hochsitz in der Abenddämmerung
Quelle: Anton Kaiser

Das Landratsamt ist als untere Jagdbehörde tätig und bearbeitet alle jagdrechtlichen Angelegenheiten in den 46 Städten und Gemeinden des Landkreises Heilbronn. Die untere Jagdbehörde vollzieht jagdrechtliche Vorschriften und kontrolliert deren Einhaltung. Die jagdrechtlichen Vorschriften bestehen unter anderem aus dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) sowie dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG).

Zu den Aufgaben der unteren Jagdbehörde zählt insbesondere die Ausstellung und Einziehung von Jagdscheinen, das Prüfen von Jagdpachtverträgen, die Anerkennung von Wildtierschützern sowie die Beantwortung von jeglichen Fragestellungen rund um die Jagd.

Jagdrecht

Ein Jagdschein ist - neben der Zustimmung des jeweiligen Jagdrechtsinhabers - notwendig, um in Deutschland legal die Jagd ausüben zu dürfen.

Jagdscheine können für deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden:

  • als Dreijahresjagdschein
  • als Jahresjagdschein
  • als Tagesjagdschein (14 Tage gültig)

Für einen Jagdschein benötigen Sie: 

  • Das Zeugnis über die bestandene deutsche Jägerprüfung,
  • ein Lichtbild im Hochformat (Passbild-Standard) und
  • eine Versicherungsbestätigung über das Bestehen der Jagdhaftpflicht (auf der Bestätigung muss vermerkt sein, dass die Versicherung der Jagdbehörde benachrichtigt, sofern kein ausreichender Versicherungsschutz mehr besteht; Versicherungszeitraum, ausreichende Deckungssumme, Name der Versicherungsgesellschaft).

Ausländische Staatsangehörige können einen Ausländer-Jagdschein erhalten. Hierfür benötigen Sie;

  • einen Nachweis über das Bestehen der ausländischen Jägerprüfung
  • ein Führungszeugnis aus dem Heimatstaat (wenn der Wohnsitz der letzten fünf Jahre sich nicht in Deutschland befindet. Das Führungszeugnis muss ggf. in beglaubigter Übersetzung vorliegen, sofern es nicht in Deutsch abgefasst ist) oder ein gültiger Europäischer Feuerwaffenpass
  • eine auf Deutsch übersetzte Versicherungsbestätigung über das Bestehen der Jagdhaftpflicht.

Von der Jagdbehörde werden dann die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung durch Abfragen beim Bundeszentralregister und der zuständigen Polizeidienststelle überprüft. Liegen keine relevanten Erkenntnisse vor, kann der Jagdschein erteilt werden.

Einen Antragsvordruck für die Erteilung eines Jagdscheins finden Sie unten.

Das Jagdrecht eines Grundstücks kann, wenn die/der Grundstückseigentümer(in) das Recht nicht selbst wahrnimmt, auch an Dritte verpachtet werden. Hierzu sind sämtliche Grundstückseigentümer einer Stadt / Gemeinde oder eines Teils davon in einer Jagdgenossenschaft zusammengeschlossen. Von dieser Jagdgenossenschaft kann ein Jagdrevier gepachtet werden, wenn:

  • die Interessentin / der Interessent seit mindestens drei Jahren einen Jagdschein besitz
  • dieser Jagdschein noch gültig ist und
  • der/ dem Betreffenden auf insgesamt maximal 1.000 Hektar die Ausübung des Jagdrechts zusteht (hierzu zählen auch ggf. vorhandene eigene Jagdbezirke oder andere von der Interessentin/ dem Interessenten gepachtete Reviere).

Die Pachtverhandlungen werden direkt mit der Jagdgenossenschaft (vielerorts vertreten durch das Bürgermeisteramt) geführt.

Soll an jemanden verpachtet werden, der erstmalig ein Revier der Jagdgenossenschaft pachtet, so muss darüber die gesamte Jagdgenossenschaft in einer Versammlung abstimmen.

Pachtverträge müssen der Jagdbehörde beim Landratsamt angezeigt werden. Die Jagdbehörde prüft dann, ob die Jagdpachtverträge den wesentlichen Regelungen des Jagdrechts entsprechen. Nicht überprüft werden dagegen die privatrechtlichen Teile des Jagdpachtvertrags.

Auf bestimmte, kleinere Tierarten kann die Jagd auch mit Fallen ausgeübt werden. Fallen dürfen jedoch nur verwendet werden, wenn sie einem bestimmten Fallentyp entsprechen und von einer Prüfstelle registriert wurden.

Mit Inkrafttreten des Jagd-und-Wildtiermanagement-Gesetzes sind die Jagdbehörden für die Fallenanmeldung nicht mehr zuständig. Eine Anmeldung der Fallen durch die Jagdbehörde kann daher seit dem 1. April 2015 nicht mehr erfolgen.

Als neue Prüfstelle wurde vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz benannt:

Landesjagdverband Baden-Württemberg e.V.
Fallenprüfstelle
Felix-Dahn-Str. 41
70597 Stuttgart
fallenpruefstelle@landesjagdverband.de

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine ausschließlich bei Schweinen vorkommende, gefährliche Viruserkrankung, die sich seit einigen Jahren in Osteuropa ausbreitet und in Richtung Deutschland auf dem Vormarsch ist. Ein Impfstoff steht derzeit und auch in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung.

Es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, den Eintrag der Seuche in unsere heimischen Haus- und Wildschweinebestände zu verhindern. Durch ihren Hegeauftrag sind die Jäger gewohnt, sich für gesunde Wildtierbestände stark zu machen. Weitere Informationen für Jäger finden Sie hier:

https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/tierschutz-tiergesundheit/tiergesundheit/tierkrankheiten-tierseuchen-zoonosen/afrikanische-schweinepest/hinweise-fuer-jaeger/

Besonders Schwarzwild verursacht in unserer Region häufig Wildschäden. Das Jagd- und Wildtiermanagement-Gesetz enthält auch für diesen Fall Regelungen.

Werden Grundstücke in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk durch Reh-, Dam-, Sika- Rot-, Muffel- oder Schwarzwild oder durch Wildkaninchen beschädigt, so müssen in bestimmten Fällen entweder die Jagdgenossenschaft oder - je nach Gestaltung des Jagdpachtvertrages - die / der jeweilige Jagdpächter(in) hierfür Schadenersatz leisten. Für Schäden, die durch andere als die oben genannten Tierarten verursacht wurden - etwa durch Krähen oder Waschbären - besteht im Jagdrecht keine gesetzliche Schadenersatzpflicht.

Der Wildschaden muss innerhalb einer Woche bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das geschädigte Grundstück liegt, angemeldet werden. Die Gemeinde stellt dann eine Bescheinigung über die Anmeldung des Wildschadens aus.

Anschließend müssen sich Geschädigte(r) und Ersatzpflichtige(r) miteinander über den eventuell zu leistenden Schadensersatz auseinander setzen. Hierfür können sich die Beteiligten der Hilfe von Wildschadensschätzern bedienen.

Eine Liste mit Kontaktdaten der Wildschadensschätzer im Landkreis Heilbronn finden Sie auf dieser Seite unter "Downloads".

Immer häufiger dringen Wildtiere auch in den von Menschen bewohnten Siedlungsraum ein. Dies kann problematisch werden, besonders wenn dadurch Schäden entstehen. Weitere Informationen sind im Handbuch "Wildtiermanagement im Siedlungsraum" unter Downloads abrufbar.

Rat und Hilfe bietet die Wildtierbeauftragte Julia Meny, Kontaktdaten siehe rechts oben.

Eine besondere Form der Jagdausübung sind Treib- und Drückjagden. Dabei wird das Wild durch Treiber(innen) in Richtung der Schützinnen / Schützen getrieben.

Treib- und Drückjagden sind nach dem Jagdrecht weder anmelde-, noch genehmigungspflichtig. Einzig wenn durch die Jagd öffentliche Verkehrswege betroffen sind, kann eine verkehrsrechtliche Anordnung der Verkehrsbehörde notwendig sein. Falls nötig, müssen durch den Waldbesitzer / die Waldbesitzerin (oft sind dies die Städte und Gemeinden) aus Sicherheitsgründen dann auch einzelne Waldwege oder der Wald als Ganzes für die Öffentlichkeit gesperrt werden.

Wer eine Drückjagd organisiert, sollte daher mindestens vier Wochen vor dem geplanten Termin

  • mit dem zuständigen Ordnungsamt der betroffenen Gemeinde(n), wenn es sich um Gemeindewald handelt,
  • mit dem zuständigen Revierförster oder der zuständigen Revierförsterin und
  • wenn von der Jagd auch öffentliche Verkehrsflächen betroffen sind auch mit der Straßenverkehrsbehörde

Kontakt aufnehmen und die Einzelheiten abstimmen. Wird eine solche Jagd in der Nähe öffentlicher Verkehrsflächen ohne vorherige Abstimmung mit der Verkehrsbehörde durchgeführt und es kommt zu Unfällen, kann dies zu haftungsrechtlichen Fragen führen.

Im Oktober 2017 wurde das erste Mal seit 100 Jahren der Aufenthalt eines Wolfes im Landkreis Heilbronn nachgewiesen. Bereits in den vergangenen Jahren wurden vereinzelt Wölfe in Baden-Württemberg gesichtet. Wenn Sie eine Beobachtung melden möchten oder sonstige Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich an folgende Stellen wenden:

An die Wildtierbeauftragte Julia Meny, Kontaktdaten siehe rechts oben.

An das Amt Bauen, Umwelt und Nahverkehr als untere Naturschutzbehörde, Tel: 07131 994-308, E-Mail: bauen-umwelt-nahverkehr@landratsamt-heilbronn.de.

Zuständiges Amt

Sicherheit und Ordnung

07131 994-524
07131 994-199
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn

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