Durch die Einführung der §§ 6a und 6b in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wird eine Fahrerlaubnisklasse der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 bzw. 196 geschaffen.
B96: Fahrerlaubnisinhaber der Klasse B werden berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg zu führen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt.
B196: Fahrerlaubnisinhaber haben die Möglichkeit unter erleichterten Bedingungen auch Leichtkrafträder der Klasse A1 (Hubraum 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt) im Inland zu führen.
Voraussetzung B96
- Sie begründen Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Heilbronn
- Mindestalter 18 Jahre bzw. 17 Jahre bei BF 17 Antragstellenden
- Teilnahmebescheinigung Fahrerschulung mit mindestens sieben Stunden (davon mind. 2,5 h Theorie und mind. 3,5 h Praxis) nach Anlage 7a zu § 6a FeV
Voraussetzung B196
- Sie begründen Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Heilbronn
- Mindestalter 25 Jahre
- Mindestens fünf Jahre Besitz der Klasse B
- Teilnahmebescheinigung Fahrerschulung im Umfang von neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (vier UE Theorie und fünf UE Praxis) nach Anlage 7b zu § 6b FeV
Antragsstellung
Über folgenden Link können Sie den Antrag online stellen: Eintragung Schlüsselzahl B196 und B96
Notwendige Unterlagen
- Aktivierte Online-Ausweisfunktion des Personalausweises bzw. Aufenthaltstitel und PIN mit Kartenlesegerät oder NFC-fähigem Smartphone
- Bilddatei oder Smartphone zur Aufnahme des biometrischen Lichtbilds
- Angaben zur Fahrschule
- Teilnahmebescheinigung
Hinweise
Eine Prüfung ist für die Eintragung der Schlüsselzahl nicht vorgesehen.
Die Berechtigung, mit der Fahrerlaubnisklasse B im Inland auch Krafträder der Klasse A1 führen zu dürfen, wird durch die Eintragung der nationalen Schlüsselzahl 196 in den Führerschein dokumentiert. Mit der Eintragung der Schlüsselzahl wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, so dass mit dieser Berechtigung zum Beispiel die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist.
Sobald Ihr Antrag auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft wurde, wird ein neuer Führerschein bestellt. Wir informieren Sie, sobald dieser bei uns eingeht.
Der neue Führerschein wird im weiteren Verlauf entweder über den postalischen Weg mit Ihrem alten Führerschein getauscht oder Sie buchen sich nach schriftlicher Vorladung unsererseits einen Termin über die Homepage.
Bitte beachten Sie, dass Sie erst ab Erhalt des neuen Führerscheins berechtigt sind, von der Schlüsselzahl B96 bzw. B196 am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, den Antrag online zu stellen, können Sie bei Ihrem Rathaus vorsprechen oder den Antrag ausdrucken (s. unten) und gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen postalisch an uns übersenden. Eine persönliche Vorsprache beim Landratsamt ist für die Antragstellung nicht erforderlich.