Das sind die Gründe, dass auf Deutschlands Straßen an Sonn- und Feiertagen Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t zwischen 0:00 und 22:00 Uhr nicht fahren dürfen (§ 30 Abs. 2 StVO).
Vom Fahrverbot ausgenommen sind Transporte von Frischmilcherzeugnissen, frischem Fleisch, frischen Fischen sowie Obst und Gemüse.
Keine Ausnahmengenehmigung brauchen auch:
- Fahrzeuge bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z. B. Ausstellungsfahrzeuge, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 to geführt werden.
Wenn die oben genannten Beispiele nicht auf Sie zutreffen und Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie hierfür eine Ausnahmegenehmigung.