Wer Munition besitzt, benötigt nach dem aktuell gültigen Waffengesetz ebenfalls eine spezielle Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um Munition handelt, die vor dem Jahre 2003 noch frei erhältlich war oder frei besessen werden konnte.
Der Eintrag einer Waffe in die Waffenbesitzkarte ist nicht gleichzeitig auch mit der Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition verbunden. Diese muss gesondert beantragt werden.
Die Prüfung der Waffenbehörde richtet sich dabei nach den gleichen Voraussetzungen wie für die zu Grunde liegende Waffe. Das bedeutet, dass auch hier die Sachkunde und ein waffenrechtliches Bedürfnis vorliegen müssen.
Grundsätzlich wird die Erlaubnis erteilt:
- durch Eintrag einer Berechtigung zum Munitionserwerb in die Waffenbesitzkarte oder
- durch Erteilung eines Munitionserwerbscheins, wenn keine Waffenbesitzkarte vorhanden ist.
Unabhängig davon besitzen bereits eine Berechtigung zum Munitionserwerb und -besitz:
- Inhaber(innen) eines gültigen deutschen Jahresjagdscheins für Langwaffenmunition, so lange der Jagdschein gültig ist.
- Inhaber(innen) einer gelben Waffenbesitzkarte für die auf dieser Karte eingetragenen Waffen.
Personen, die vor dem Jahre 2003 bereits Munition besessen haben, konnten diese Munition bis zum Stichtag 31. August 2003 anmelden und die Munition dann weiterhin legal besitzen. Munition, die zum damaligen Stichtag nicht angemeldet wurde, ist seitdem illegal, wenn nicht eine anderweitige Erlaubnis hierfür erteilt wurde. Eine nachträgliche Anmeldung ist nicht mehr möglich.