Logo Landkreis-Heilbronn

Waffenrecht

Das Landratsamt Heilbronn ist auch für das Waffenrecht im Landkreis zuständig. Die Städte Neckarsulm, Eppingen (mit Ittlingen und Gemmingen), Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach) und Bad Friedrichshall (mit Offenau und Oedheim) haben jedoch eigene Waffenbehörden.
Schusswaffen liegen auf einem Tisch.
Quelle: Landratsamt Heilbronn

Der Umgang mit Waffen und Munition ist im Waffengesetz geregelt. Das Gesetz unterteilt in Waffen und Munition, die ohne Erlaubnis besessen werden können und solche, für die eine Erlaubnis benötigt wird. Wer mit diesen Waffen oder Munition umgeht, ohne die nötige Erlaubnis zu besitzen, begeht eine Straftat.

Weitere Hinweise hierzu finden Sie unter dem jeweiligen Stichwort auf dieser Seite. Sollten Sie dort nicht die Antwort auf Ihre Frage finden, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Waffenbehörde gerne weiter.

Weitere Informationen

  • Mindestalter 18 Jahre (je nach Waffe auch höher)
  • Zuverlässigkeit
  • Persönliche Eignung
  • Sachkundenachweis
  • Bedürfnisnachweis
  • bei Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis: Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro

Sportschützinnen/Sportschützen können unter folgenden Voraussetzungen eine Waffenbesitzkarte beantragen:

  • Mindestalter für die beabsichtigte Waffe erfüllt (je nach Waffenart 18, 21 oder 25 Jahre),
  • seit mindestens einem Jahr aktives Mitglied in einem Schützenverein, der einem anerkannten Dachverband anhört,
  • bestandene Sachkundeprüfung (Zeugnis) und
  • vom Dachverband liegt eine ausgefüllte und unterschriebene Bedürfnisbescheinigung (im Original) für die beantragte Waffe vor.

Neben der regulären grünen Waffenbesitzkarte (WBK) sieht das Waffengesetz für Sportschützen der anerkannten Verbände auch die Möglichkeit einer gelben Waffenbesitzkarte vor.

Sie berechtigt - anders als die grüne WBK - bereits automatisch zum Erwerb einer Waffe folgender Arten:

  • Einzellader-Kurzwaffen
  • Einzellader- und Repetier-Langwaffen
  • Einzellader- Flinten

und beinhaltet bereits die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für die durch die Waffenbehörde auf dieser Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen.

Den Antragsvordruck für die Erteilung einer grünen oder gelben Waffenbesitzkarte oder eines Voreintrags in eine bereits bestehende grüne Waffenbesitzkarte finden Sie unten auf dieser Seite.

Bitte beachten Sie: Innerhalb eines halben Jahres dürfen in beiden Fällen jedoch insgesamt nicht mehr als zwei Waffen erworben werden. Weitere Hinweise finden Sie unter "Besitzwechsel, An- und Abmeldung von Waffen" sowie "Munitionsbesitz" und "Waffen und Munition im Ausland".

Jägerinnen und Jäger besitzen mit ihrem gültigen Jagdschein bereits eine Erlaubnis, welche auch im Waffenrecht wirkt. Der gültige Jagdschein berechtigt dazu:

  • Langwaffen zu erwerben (ungeachtet der Anmeldepflicht, siehe hierzu auch Punkt "Besitzwechsel, An- und Abmeldung von Waffen"),
  • Munition für Langwaffen zu erwerben und zu besitzen,
  • Waffen im Jagdrevier geladen und schussbereit zu führen,
  • Waffen auf dem direkten Weg zur Jagd zu führen, wenn diese entladen und nicht schussbereit sind.

Ferner ist der gültige Jagdschein für Jägerinnen und Jäger das waffenrechtliche Bedürfnis dafür, bis zu zwei jagdlich geeignete Kurzwaffen zu beantragen.

Antragsvordrucke finden Sie unten auf dieser Seite. Bitte beachten Sie auch die weiteren Hinweise unter "Besitzwechsel, An- und Abmeldung von Waffen" sowie "Munitionsbesitz" und "Waffen und Munition im Ausland".

War ein Verstorbener im Besitz von Waffen, müssen dessen Erben einiges beachten.

Wichtig sind folgende Punkte:

  • Wer beim Tode einer Waffenbesitzerin / eines Waffenbesitzes die Verfügungsgewalt über die Waffen oder Munition des/der Verstorbenen erhält, muss dies der Waffenbehörde unverzüglich melden.
  • Wer rechtsgültig Erbin / Erbe oder Vermächtnisnehmer(in) ist, kann innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder des Vermächtnisses eine Waffenbesitzkarte für die geerbten Waffen beantragen, auch ohne dass eine Sachkundeprüfung oder ein waffenrechtliches Bedürfnis vorliegt. Die geerbten Waffen müssen dann mit einem speziellen Sicherungssystem ausgestattet werden, wenn die Erbin / der Erbe nicht bereits seither eine Waffenbesitzkarte auf Grund eines waffenrechtlichen Bedürfnisses besitzt. Hier können Ihnen zusätzliche Kosten entstehen.
  • Ist die Monatsfrist zur Antragstellung bei der Waffenbehörde verstrichen, kann keine Waffenbesitzkarte im Wege des Erbenprivilegs mehr ausgestellt werden.

Die Antragsunterlagen für eine Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge finden Sie unten. Es ist wegen der Monatsfrist grundsätzlich ratsam, sich bei Erbfällen möglichst zeitnah mit der Waffenbehörde in Verbindung zu setzen, um alle notwendigen Schritte rechtzeitig einleiten zu können.

 

Wer eine Waffen- oder Munitionssammlung aufbauen möchte, kann hierzu eine gesonderte Waffenbesitzkarte für Waffensammler oder einen Munitionserwerbsschein für Munitionssammler erhalten. Diese Erlaubnisse sind jedoch zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen noch daran geknüpft, dass die (beabsichtigte) Waffen- oder Munitionssammlung kulturhistorisch bedeutsam sein muss.

Diese kulturhistorische Bedeutsamkeit muss nachgewiesen werden (in der Regel durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen). Das Sammlergutachten muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Vorschlag zum beabsichtigten Sammelthema,
  • Aufzählung der unter das Sammelthema fallenden Waffen- bzw. Munitionsmodelle,
  • eine Würdigung der kulturhistorischen Bedeutsamkeit der Sammlung und
  • eine Strukturierung des Sammelgebiets (Sammelplan).

Um die nötigen Schritte abzustimmen, empfehlen wir, bereits vor Antragstellung Kontakt mit der Waffenbehörde aufzunehmen.

Für die Herstellung oder das Bearbeiten von Waffen oder Munition wird eine spezielle Erlaubnis benötigt, ebenso für den Handel mit diesen Gegenständen.

Neben den allgemeinen Voraussetzungen muss

  • für den Waffen- / Munitionshandel eine Fachkundeprüfung vor einer Industrie- und Handelskammer abgelegt werden,
  • für die Herstellung oder die Bearbeitung von Waffen eine Eintragung in die Handwerksrolle als Büchsenmacherbetrieb erfolgen.

Um die nötigen Schritte abzustimmen, empfehlen wir, bereits vor Antragstellung Kontakt mit der Waffenbehörde aufzunehmen.

Die korrekte Aufbewahrung von Waffen und Munition ist zentraler Bestandteil der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Erlaubnispflichtige Waffen dürfen, ebenso wie erlaubnispflichtige Munition, nur in bestimmten Behältnissen aufbewahrt werden. Ein Merkblatt dazu finden Sie unter Downloads.

Die Waffenbehörde führt regelmäßige Kontrollen der Waffenaufbewahrung durch. Bei den Kontrollbesuchen überzeugen sich Behördenmitarbeiter vor Ort beim Waffenbesitzer von der ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Waffen.

Die Mitwirkung bei Waffenkontrollen ist verpflichtend (§ 36 Waffengesetz). Wer wiederholt oder gröblich seine Mitwirkungspflicht oder andere Aufbewahrungsvorschriften verletzt, verliert seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit und damit auch die Erlaubnis, Waffen zu besitzen.

Die Waffenkontrollen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Sofern sich keine Beanstandungen ergeben, wird derzeit allerdings auf die Erhebung einer Gebühr für die Kontrollen verzichtet.

 

Wer Munition besitzt, benötigt nach dem aktuell gültigen Waffengesetz ebenfalls eine spezielle Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um Munition handelt, die vor dem Jahre 2003 noch frei erhältlich war oder frei besessen werden konnte.

Der Eintrag einer Waffe in die Waffenbesitzkarte ist nicht gleichzeitig auch mit der Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition verbunden. Diese muss gesondert beantragt werden.

Die Prüfung der Waffenbehörde richtet sich dabei nach den gleichen Voraussetzungen wie für die zu Grunde liegende Waffe. Das bedeutet, dass auch hier die Sachkunde und ein waffenrechtliches Bedürfnis vorliegen müssen.

Grundsätzlich wird die Erlaubnis erteilt:

  • durch Eintrag einer Berechtigung zum Munitionserwerb in die Waffenbesitzkarte oder
  • durch Erteilung eines Munitionserwerbscheins, wenn keine Waffenbesitzkarte vorhanden ist.

Unabhängig davon besitzen bereits eine Berechtigung zum Munitionserwerb und -besitz:

  • Inhaber(innen) eines gültigen deutschen Jahresjagdscheins für Langwaffenmunition, so lange der Jagdschein gültig ist.
  • Inhaber(innen) einer gelben Waffenbesitzkarte für die auf dieser Karte eingetragenen Waffen.

Personen, die vor dem Jahre 2003 bereits Munition besessen haben, konnten diese Munition bis zum Stichtag 31. August 2003 anmelden und die Munition dann weiterhin legal besitzen. Munition, die zum damaligen Stichtag nicht angemeldet wurde, ist seitdem illegal, wenn nicht eine anderweitige Erlaubnis hierfür erteilt wurde. Eine nachträgliche Anmeldung ist nicht mehr möglich.

 

Der kleine Waffenschein berechtigt dazu, Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem Zeichen "PTB im Kreis" außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb des eigenen befriedeten Grundstücks zu führen, also zugriffsbereit bei sich zu tragen.

Er berechtigt nicht zum Schießen mit der Waffe (auch nicht an Silvester!). Außerdem berechtigt er auch nicht dazu, die Waffe auf öffentliche Veranstaltungen mitzunehmen. Das Führen von Waffen bei solchen Veranstaltungen ist grundsätzlich - ob mit oder ohne kleinen Waffenschein - verboten.

Für den kleinen Waffenschein ist keine Sachkundeprüfung und kein gesondertes waffenrechtliches Bedürfnis notwendig. Den Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins finden Sie unten.

Die Gebühr für die Erteilung eines Kleinen Waffenscheins beträgt derzeit 45 Euro.

 

Wer auf Grund einer Erlaubnis eine Waffe erwirbt, muss einige Punkte beachten. Grundsätzlich gilt:

  • Erlaubnispflichtige Waffen oder Munition dürfen nur auf Grund einer vorher erteilten Erlaubnis erworben werden.
  • Der Erwerb muss innerhalb von 14 Tagen der Waffenbehörde angezeigt werden.
  • Gleichzeitig ist die Waffenbesitzkarte zum Eintrag vorzulegen oder die Ausstellung einer neuen Waffenbesitzkarte zu beantragen.
  • Maßgeblich ist der Tag des tatsächlichen Besitzwechsels.

Gleiches gilt, wenn eine Waffe an eine(n) andere(n) Berechtigte(n) überlassen wird. Auch hier muss dies innerhalb von 14 Tagen der Waffenbehörde gemeldet werden. Dies gilt sowohl für den/diejenige(n), welche(r) die Waffe erwirbt, wie auch für den/diejenige(n), welche(r) die Waffe überlässt.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie bei der Meldung an die Waffenbehörde die Daten der Waffe nicht nur aus einem Kaufvertrag oder der alten Waffenbesitzkarte abschreiben, sondern anhand einer Nachschau der tatsächlichen Angaben auf der Waffe vollständig und richtig angeben.

Vordrucke hierfür finden Sie untenstehend (Anzeige des Erwerbs von Schusswaffen und Anzeige des Überlassens von Schusswaffen).

 

Innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis, wenn Sie Waffen oder Munition über die Staatsgrenze bringen möchten.

Der Europäische Feuerwaffenpass gilt für Reisen ins EU-Ausland, wenn die Waffe Sie auf dieser Reise begleitet und nicht im besuchten Land verbleibt, sondern unmittelbar wieder mit Ihnen zurück nach Deutschland kommt. Für den Antrag benötigen Sie:

  • Lichtbild im Hochformat 45x35mm (Passbild-Standard) und
  • das ausgefüllte Antragsformular, welches Sie unten finden.

Soll eine Waffe in einem anderen EU-Land verbleiben oder von einem anderen EU-Land nach Deutschland eingeführt werden, wird hierzu eine Verbringungserlaubnis benötigt.

Für eine Ausfuhrerlaubnis benötigen Sie:

  • die vorherige Zustimmung des Empfängerstaates zur Einfuhr der Waffe im Original (wird nach einem EU-weit gültigen Muster von der dort zuständigen Behörde erteilt) sowie
  • das ausgefüllte Antragsformular, welches Sie unten finden.

Für eine Einfuhrerlaubnis nach Deutschland wird benötigt:

  • eine gültige deutsche Erwerbsberechtigung für die einzuführende Waffe und
  • das ausgefüllte Antragsformular, welches Sie unten finden.

Die deutsche Einfuhrerlaubnis benötigt dann die/der Versender(in) der Waffe im Absenderstaat, da mit dieser Zustimmung bei der dort zuständigen Behörde die Ausfuhrerlaubnis beantragt werden muss.

Grundsätzlich gilt:

  • Erkundigen Sie sich immer auch bei dem betreffenden Staat (und ggf. auch Transitstaaten) nach den dortigen waffenrechtlichen Vorgaben. Oft sind von dort noch zusätzliche Genehmigungen notwendig. Eventuell zusätzliche deutsche Erlaubnisse oder Anmeldungen nach dem Zoll- oder Außenwirtschaftsrecht sind von einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht abgedeckt.

Online-Anträge

Für den Antrag des Kleinen Waffenscheins sowie der Waffenbesitzkarte stehen Ihnen Online-Formulare zur Verfügung. Voraussetzung für alle Online-Anträge ist ein Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, das Sie sich nach dem Start eines Antrags unkompliziert anlegen können. Wichtig: Die Städte Neckarsulm, Eppingen (mit Ittlingen und Gemmingen), Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach) und Bad Friedrichshall (mit Offenau und Oedheim) haben eigene Waffenbehörden, das Landratsamt kann keine (Online-)Anträge für diese Städte entgegennehmen.

Nutzen Sie für die Online-Anträge die folgenden Buttons:

Kleinen Waffenschein online beantragen

Waffenbesitzkarte online beantragen

Waffenbesitzkarte im Erbfall online beantragen

Sie können den Verlust einer Waffe oder waffenrechtlichen Erlaubnis über folgendes Online-Formular anzeigen:

Verlust anzeigen

Bei Anträgen die über das Serviceportal Baden-Württemberg gestellt wurden sind die Waffenbesitzkarten per Post oder per Einwurf in den Briefkasten beim Landratsamt einzureichen.

Sie können den Europäischen Feuerwaffenpass über folgendes Online-Formular beantragen:

Europäischen Feuerwaffenpass beantragen

Wer Waffen erwirbt oder überlässt, ist nach den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, dies der Waffenbehörde anzuzeigen. Sie können nachfolgenden Online-Antrag dafür nutzen. Denken Sie bitte daran, die Meldung bei der Waffenbehörde innerhalb von zwei Wochen nach der tatsächlichen Übergabe der Waffe zu erledigen. Ummeldungen im Voraus sind nicht möglich. Waffenbesitzkarten sind per Post oder per Einwurf in den Briefkasten beim Landratsamt einzureichen. Voraussetzung für den Online-Antrag ist ein Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, das Sie sich nach dem Start eines Antrags unkompliziert anlegen können.

Erwerb oder Überlassen einer Schusswaffe anzeigen

Ein Munitionserwerbsschein ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, die zum Erwerb und Besitz von Munition berechtigt. Kann eine bestimmte Munitionsart nicht in einer Waffenbesitzkarte eingetragen werden, wird hierfür ein Munitionserwerbsschein erteilt. Sie können den Munitionserwerbsschein über folgendes Online-Formular beantragen:

Munitionserwerbsschein beantragen

Bei Anträgen die online über das Serviceportal Baden-Württemberg gestellt wurden, sind die dazugehörigen Dokumente per Post oder per Einwurf in den Briefkasten beim Landratsamt einzureichen.

Links

Zuständiges Amt

Sicherheit und Ordnung

07131 994-524
07131 994-199
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn

Link zur sicheren Kommunikation