Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle gewerbsmäßig, das heißt mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen, verabreicht. Der Betrieb muss dabei jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein.
Ohne Erlaubnis dürfen angeboten werden:
- alkoholfreie Getränke
- unentgeltliche Kostproben
- zubereitete Speisen
- und Speisen und Getränke (auch alkoholische) in einem Beherbergungsbetrieb ausschließlich an Hausgäste
Hierzu ist lediglich eine Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung beim zuständigen Bürgermeisteramt des Betriebssitzes der Gaststätte notwendig.
Seit 2005 fällt ein Beherbergungsbetrieb nicht mehr unter das Gaststättengesetz.
Zuständigkeiten
Für die Gaststättenerlaubnis im Landkreis Heilbronn ist das Landratsamt Heilbronn zuständig mit Ausnahme von
- Bad Friedrichshall mit Oedheim und Offenau
- Bad Rappenau mit Kirchardt und Siegelsbach
- Eppingen mit Gemmingen und Ittlingen
- Lauffen
- Neckarsulm
- Weinsberg
- Abstatt, Untergruppenbach und Beilstein (GVV Schozach-Bottwartal)
Wer eine Gaststätte im Stadtkreis Heilbronn eröffnen möchte, muss sich an die Stadt Heilbronn wenden.