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Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Nichtgefallen allein genügt nicht

Wer seinen Namen ändern möchte, muss einen wichtigen Grund vorweisen können. Grundsätzlich gilt, dass das private Interesse an der Änderung des Namens schwerer wiegen muss, als das schutzwürdige öffentliche Interesse oder ein Interesse Dritter an der Beibehaltung des Namens.

Voraussetzungen
Wichtige Gründe für eine Namensänderung können beispielsweise sein, wenn der Familienname

  • anstößig oder lächerlich klingt,
  • Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht, die den Namensträger stark behindern,
  • aus familiären Gründen geändert werden soll, z. B. wenn ein Pflegekind den Namen seiner Pflegefamilie erhalten soll.

Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als 16 Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden. Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Sie kommt auch nicht in Betracht, wenn der Name dem Namensträger nicht gefällt, etwa weil er fremdsprachigen Ursprungs ist. Auch der Wunsch, eine Identifizierung etwa durch Gläubiger zu erschweren oder einen Namen vor dem Aussterben zu bewahren, rechtfertigt eine Namensänderung grundsätzlich nicht.

Weitere Voraussetzungen für Namensänderungen:

  • Sie sind Deutscher oder unterstehen als Asylberechtigter, ausländischer Flüchtling, Staatenloser, heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling deutschem Recht.
  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt richtet sich die Zuständigkeit für die Namensänderung nach dem letzten Wohnsitz oder Aufenthalt.

Weitere Informationen

Für öffentlich-rechtliche Namensänderungen im Landkreis Heilbronn haben eigene Zuständigkeiten:

  • Bad Rappenau (mit Siegelsbach und Kirchardt)
  • Eppingen (mit Gemmingen und Ittlingen)
  • Bad Friedrichshall (mit Offenau und Oedheim)
  • Neckarsulm

Das Landratsamt Heilbronn ist für alle übrigen Städte und Gemeinden zuständig.

Das Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr kann je nach Verwaltungsaufwand zwischen 2,50 € und 1.022 € betragen. Sollte der Antrag abgelehnt werden, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Wird der Antrag zuvor zurückgezogen, sind noch drei Zehntel der üblichen Verwaltungsgebühr zu bezahlen.

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit kann mehr als sechs Monate betragen, weil verschiedene Behörden am Verfahren beteiligt sind. In Einzelfällen kann es auch länger dauern.

Hinweis
Namensänderungen sind Einzelfallentscheidungen. Informieren Sie sich deshalb vor Antragstellung bei der Namensänderungsbehörde über die individuellen Änderungsmöglichkeiten und über die für einen Antrag benötigten Unterlagen.

Online-Antrag

Für den Antrag auf Namensänderung steht Ihnen ein Online-Antrag zur Verfügung. Voraussetzung ist ein Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg sowie Ihre eID (elektronische Identifikation Ihres Personalausweises). Bitte stellen Sie den Online-Antrag erst, wenn Sie sich alle Informationen auf dieser Seite durchgelesen haben und keine offenen Fragen bestehen.

Namensänderung nach dem Namenänderungsgesetz beantragen

Zuständiges Amt

Sicherheit und Ordnung

07131 994-524
07131 994-199
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn