Verwarnungsgeld
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Behörde eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld erteilen. Wird das Verwarnungsgeld (bis 55 €) innerhalb der vorgesehenen Frist in voller Höhe bezahlt, ist die Ordnungswidrigkeit geahndet. Wenn der Betroffene die Verwarnung nicht annimmt (z. B. nicht bezahlt), wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Hierdurch entstehen Kosten in Höhe von derzeit mindestens 28,50 €.
Bußgeld
Ab einer Bußgeldhöhe von 56 € kann kein Verwarnungsgeld erteilt werden. Das Bußgeldverfahren ist automatisch mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides verbunden. Hier werden regelmäßig auch Gebühren und Auslagen in Höhe von derzeit mindestens 28,50 € erhoben. Der Bußgeldbescheid wird im Unterschied zur schriftlichen Verwarnung in der Regel durch Postzustellungsurkunde förmlich zugestellt.
Einspruch
Nach Zustellung des Bußgeldbescheides kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen (ab dem Zeitpunkt der Zustellung) Einspruch einlegen. Der Einspruch muss innerhalb dieser zwei Wochen bei der Behörde eingegangen sein.