Folgende Tierhaltungen sind dem Veterinäramt anzuzeigen:
- Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln und Laufvögel (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Viehverkehrsverordnung)
- Gehegewild, Kameliden und sonstige Klauentiere (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Viehverkehrsverordnung)
- Bienen (§ 1a Bienenseuchenverordnung)
- Bestimmte Fischhaltungen (§§ 3 - 6 Fischseuchenverordnung)
Die Anzeige ist erforderlich, damit das Veterinäramt im Seuchenfall schnell und effektiv die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen einleiten und überwachen kann. Die Anzeige der Tierhaltung ist für Sie kostenlos.
Weitere rechtliche Prüfungen sind mit der Anzeige nicht verbunden. Bitte beachten Sie bei Ihrer Tierhaltung dringend auch die baurechtlichen, naturschutzrechtlichen und landwirtschaftsrechtlichen Vorgaben, sowie die gegebenenfalls bestehenden Meldepflichten (z.B. bei der Tierseuchenkasse, HIT).