Während die Pflegekasse die Kosten für Pflege, medizinische Behandlung und soziale Betreuung bezahlt, übernimmt die Sozialhilfe die Kosten der Unterkunft und der Verpflegung, soweit dies aus eigenen Mitteln nicht möglich ist. Außerdem wird ein Barbetrag gezahlt.
Bei Bedarf ergänzt die Sozialhilfe auch die begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung. Es wird jedoch immer geprüft, ob der Pflegebedürftige selbst, sein Ehe- oder Lebenspartner oder unterhaltspflichtige Angehörige nicht die benötigten Mittel aus Einkommen oder Vermögen aufbringen können.
Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird von der Pflegekasse bestimmt und ist auch für die Leistungen des Sozialamtes verbindlich.
Die maßgebliche Vermögensfreigrenze beträgt für einen Alleinstehenden 10.000 €, für ein Ehepaar 20.000 €. Sozialhilfeleistungen können erst ab dem Zeitpunkt gewährt werden, ab dem dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.