Amtsvormundschaft
Für Minderjährige, für die keine elterliche Sorge besteht, kann das Jugendamt die gesetzliche Vertretung übernehmen - die Amtsvormundschaft. Gesetzlicher Amtsvormund ist das Jugendamt für nicht eheliche Kinder, deren Mütter noch minderjährig sind oder während laufender Adoptionsverfahren. Das Jugendamt kann vom Familiengericht auch als Vormund „bestellt“ werden. Diese bestellte Amtsvormundschaft tritt ein, wenn z. B. den Eltern das Sorgerecht entzogen wurde.
Beistandschaft
Alle Mütter und Väter können beim Jugendamt für Kinder, die bei ihnen leben, eine Beistandschaft beantragen. Das Jugendamt wird dann tätig bei der Feststellung der Vaterschaft und den Unterhaltsansprüchen des Kindes. In einem Rechtsstreit vertritt es das Kind als sein gesetzlicher Vertreter. Diese freiwillige Unterstützungsleistung schränkt nicht das Sorgerecht ein und wird auf Antrag wieder beendet.
Pflegschaft
Im Gegensatz zur Vormundschaft ordnet das Familiengericht eine Pflegschaft an, wenn Eltern nur in Teilbereichen ihr Kind nicht gesetzlich vertreten können. Pfleger können Verwandte des Kindes, Rechtsanwälte oder auch das Jugendamt sein. Sie sind dann nur für bestimmte Aufgaben, z. B. für die Bestimmung des Aufenthaltsortes, vermögensrechtliche Angelegenheiten oder gesundheitliche Entscheidungen zuständig.
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Amtsvormundschaften, Beistandschaften und Pflegschaften
Zuständiges Amt
Jugendamt Besondere Dienste
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