Was beinhaltet das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz?
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich im Güterkraft- und Personenverkehr tätig sind, müssen eine Grundqualifikation und später alle fünf Jahre eine Weiterbildung nachweisen. Der Güterkraftverkehr bezieht sich auf die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE. Im Personenverkehr sind es die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
Die Berufskraftfahrer-Qualifikation wird in der Praxis auch als Schlüsselzahl 95 bezeichnet. Diese Schlüsselzahl wird im Führerschein als Nachweis in Spalte 12 in der Zeile der jeweiligen Klasse als „95.TT.MM.JJJJ“ (Datum des Fristablaufs der Grundqualifikation oder Weiterbildung) eingetragen. Diese Regelung gilt auch für Fahrerinnen und Fahrer aus anderen EU-Ländern, die in Deutschland tätig sind. Auch Fahrerinnen und Fahrer aus Deutschland, die in EU-Ländern tätig sind, müssen dort die Schlüsselzahl 95 nachweisen.
Wer benötigt die Eintragung der Schlüsselzahl 95?
Die Regelung gilt für alle Fahrerinnen und Fahrer im Güter- und Personenverkehr, sofern sie Fahrten zu gewerblichen Zwecken mit Fahrzeugen der Klasse C und/oder D auf öffentlichen Straßen durchführen.
Der Gesetzgeber hat dabei einige Ausnahmetatbestände gem. § 1 Abs.2 BKrFQG festgelegt, die die Fahrer von der Berufskraftfahrer-Qualifikation entbinden (Anwendungshinweise).
Wie erhalte ich die Berufskraftfahrer-Qualifikation/Eintragung der Schlüsselzahl 95?
Es gibt hierbei zwei verschiedene Vorgehensweisen für die Eintragung der Schlüsselzahl 95. Diese wird abhängig gemacht vom Erwerb der Fahrerlaubnisklassen C und D.