Logo Landkreis-Heilbronn

Berufskraftfahrer-Qualifikation

Seit dem 10.09.2008 gilt das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz für den Bus und seit dem 10.09.2009 für den LKW. Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber die Verkehrssicherheit erhöhen und eine umfassende Aus- und Weiterbildung der Lkw- und Busfahrerinnen und -fahrer sicherstellen.

Was beinhaltet das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz?
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich im Güterkraft- und Personenverkehr tätig sind, müssen eine Grundqualifikation und später alle fünf Jahre eine Weiterbildung nachweisen. Der Güterkraftverkehr bezieht sich auf die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE. Im Personenverkehr sind es die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.

Zum 23. Mai 2021 wurde bundesweit als Nachweis der bestehenden Qualifikation als Berufskraftfahrerin und Berufskraftfahrer der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) eingeführt. Dieser löst die bisherige Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Kartenführerschein ab.

Der Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation erfolgt über die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises als ID1-Karte.

Wer benötigt den Fahrerqualifizierungsnachweis?
Die Regelung gilt für alle Fahrerinnen und Fahrer im Güter- und Personenverkehr, sofern sie Fahrten zu gewerblichen Zwecken mit Fahrzeugen der Klasse C bzw. D auf öffentlichen Straßen durchführen.

Der Gesetzgeber hat dabei einige Ausnahmetatbestände gem. § 1 Abs.2 BKrFQG festgelegt, die diese Personen von der Berufskraftfahrer-Qualifikation entbinden (Anwendungshinweise).

Wie erhalte ich den Fahrerqualifizierungsnachweis?
Es gibt zwei verschiedene Vorgehensweisen, welche vom Erwerb der Fahrerlaubnisklassen C und D abhängig sind.

  • Fahrerinnen und Fahrer, die bis zum 09.09.2008 im Besitz der Fahrerlaubnisklasse(n) D1, D1E, D oder DE waren, gelten in dieser Fahrerlaubnisklasse als grundqualifiziert, gemäß § 3 Nr. 1 BKrFQG.
  • Fahrerinnen und Fahrer, die bis zum 09.09.2009 im Besitz der Fahrerlaubnisklasse(n) C1, C1E, C oder CE waren, gelten in dieser Fahrerlaubnisklasse als grundqualifiziert, gemäß § 3 Nr. 2 BKrFQG.

Vorgehen:
Die Inhaber, die die oben genannten Fahrerlaubnisklassen vor den Stichtagen erworben haben, müssen für die Eintragung der Schlüsselzahl 95 eine Weiterbildung absolvieren. Diese beträgt mindestens 35 Ausbildungsstunden. Die Weiterbildung kann in den Güterkraftverkehrs- oder Personenverkehrsklassen oder gleichzeitig für beide Bereiche durchgeführt werden. Ist ein/e Fahrer/in in beiden Gewerben tätig, muss er/sie sich nur einmal in diesem Zeitraum weiterbilden. Die Weiterbildung muss alle fünf Jahre erfolgen.

Die Verlängerung der ehemaligen Schlüsselzahl 95, jetzt FQN, kann durch Vorlage der Weiterbildungsbescheinigungen (fünf Module) frühestens sechs Monate vor Ablauf der Schlüsselzahl 95 beim Rathaus oder postalisch bei der Führerscheinstelle durch den unten aufgeführten Antrag beantragt werden.

Fahrerinnen und Fahrer, die nach den oben genannten Stichtagen die Fahrerlaubnis der Klassen C und D erhalten haben, müssen für die Eintragung der Schlüsselzahl 95 eine Grundqualifikation nachweisen.

Vorgehen:
Die Grundqualifikation wird einerseits durch Abschluss einer Berufsausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, erworben. Derzeit werden als vergleichbare Ausbildungen solche zum/zur Straßenanwärter/in und Werksfeuerwehrmann/-frau anerkannt.

Andererseits können Inhaber einer der oben genannten Fahrerlaubnisklasse(n) auch durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) eine Grundqualifikation erwerben. Je nach Alter ist die Prüfung von unterschiedlicher Dauer.

Die Ausstellung des FQN ist bei der Durchführung von Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken unverzüglich unter Vorlage einer Prüfungsbescheinigung der IHK beim Rathaus oder postalisch bei der Führerscheinstelle durch den unten aufgeführten Antrag zu beantragen.

Alle fünf Jahre ist eine Weiterbildung zu absolvieren. Die Weiterbildung beträgt mindestens 35 Ausbildungsstunden. Sie kann in den Güterkraftverkehrs- oder Personenverkehrsklassen oder gleichzeitig für beide Bereiche durchgeführt werden. Ist die Person in beiden Gewerben tätig, muss eine Weiterbildung nur einmal in diesem Zeitraum erfolgen.

Die Verlängerung des FQN kann durch Vorlage der Weiterbildungsbescheinigungen (fünf Module) frühestens sechs Monate vor Ablauf der Schlüsselzahl 95 beim Rathaus oder postalisch bei der Führerscheinstelle durch den unten aufgeführten Antrag beantragt werden.

  • Fahrschulen, die die Fahrschulerlaubnis für die Klassen CE und/oder DE besitzen
  • Ausbildungsstätten nach dem Berufsbildungsgesetz
  • Bildungsbetriebe nach dem Berufsbildungsgesetz
  • Unternehmen, Institutionen oder natürliche Personen können sich als Ausbildungsstätte anerkennen lassen. Nach einem förmlichen Anerkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 2 BKrFQG und § 6 BKrFQV sind diese Ausbildungsstätten berechtigt, die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung in ihren zugelassenen Schulungsräumen oder auf Übungsplätzen im jeweiligen Anerkennungsbereich der Erlaubnisbehörde durchzuführen.

Zertifizierung als anerkannte Ausbildungsstätte online beantragen
Für den Antrag „Berufskraftfahrer-Qualifikation – Zertifizierung als anerkannte Ausbildungsstätte beantragen“ steht Ihnen ein Online-Antrag zur Verfügung. Voraussetzung für alle Online-Anträge ist ein Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, das Sie sich nach dem Start des Antrags unkompliziert und kostenlos anlegen können. 

Zum Online-Antrag

Die Fahrerkarte erhalten Sie im Landkreis Heilbronn nicht bei der Führerscheinstelle, sondern bei DEKRA oder TÜV.

Über die Links unten können Sie sich zu diesem Thema informieren.