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E-Kennzeichen

Seit 2015 ist das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) in Kraft. Das EmoG erlaubt, elektrisch betriebene Fahrzeuge zu bevorrechtigen.

Auf Antrag können elektrisch betriebene Fahrzeuge mit einem sogenannten E-Kennzeichen versehen werden. Dieses Kennzeichen ist so wie Ihr bisheriges Kraftfahrzeugkennzeichen aufgebaut. Es unterscheidet sich lediglich darin, dass hinter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer der Buchstabe "E" steht.

Unter einem "elektrisch betriebenen Fahrzeug" definiert der Gesetzgeber:

  • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge
  • von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybrid) oder
  • Brennstoffzellenfahrzeuge.

Durch das EmoG haben Kommunen die Möglichkeit, für diese Fahrzeuge Privilegien wie beispielsweise die Nutzung kostenfreier Parkplätze oder das Befahren von Sonderfahrstreifen (Busspuren) zu ermöglichen.

Welche Privilegien Ihnen das E-Kennzeichen bringt, können Sie bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung erfragen

  • Die für die normale Zulassung oder Umschreibung erforderlichen Unterlagen (siehe Zulassung von Fahrzeugen)
  • Ihr Fahrzeug hat eine elektrische Reichweite von 40 km oder CO2-Emissionen von weniger als 50g/km. Diese Angaben müssen dem COC (Übereinstimmungsbescheinigung) zu entnehmen sein.
  • Es ist ein separater Antrag zu stellen.
  • Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat) nur bei Fahrzeugen zehn Jahre nach Erstzulassung

Auch Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen benötigen eine Feinstaubplakette um in Umweltzonen einfahren zu dürfen. Elektrisch betriebene Fahrzeuge erhalten eine grüne Feinstaubplakette.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.