Auf Antrag können elektrisch betriebene Fahrzeuge mit einem sogenannten E-Kennzeichen versehen werden. Dieses Kennzeichen ist so wie Ihr bisheriges Kraftfahrzeugkennzeichen aufgebaut. Es unterscheidet sich lediglich darin, dass hinter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer der Buchstabe "E" steht.
Unter einem "elektrisch betriebenen Fahrzeug" definiert der Gesetzgeber:
- rein elektrisch betriebene Fahrzeuge
- von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybrid) oder
- Brennstoffzellenfahrzeuge.
Durch das EmoG haben Kommunen die Möglichkeit, für diese Fahrzeuge Privilegien wie beispielsweise die Nutzung kostenfreier Parkplätze oder das Befahren von Sonderfahrstreifen (Busspuren) zu ermöglichen.
Welche Privilegien Ihnen das E-Kennzeichen bringt, können Sie bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung erfragen