Logo Landkreis-Heilbronn

GEG

Gebäudeenergiegesetz des Bundes

Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind im Wesentlichen die bisherigen Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und Energieeinsparungsgesetz (EnEG) zusammengefasst. 

Nach § 92 GEG hat ein Bauherr oder Eigentümer für ein zu errichtendes Gebäude sowie für Gebäude im Bestand durch Vorlage einer Erfüllungserklärung nachzuweisen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Eine solche Erfüllungserklärung ist durch einen Entwurfsverfasser nach § 43 LBO auszustellen, dieser kann hierfür auch einen Sachkundigen hinzuziehen. Sachkundige sind Personen nach § 88 Absatz 1 GEG.

Mit der Erfüllungserklärung weist der Bauherr oder Eigentümer nach, dass die gesetzlichen Vorgaben zum baulichen Wärmeschutz und zur Nutzung regenerativer Energien eingehalten werden.

Der Bauherr hat die Erfüllungserklärung der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen, gerne per E-Mail an Energieausweis@Landratsamt-Heilbronn.de.

Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31. Oktober 2020 der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt worden ist, ist noch das alte Energieeinsparrecht (EnEV und EEWärmeG) anzuwenden, und es sind die Nachweise nach diesen Gesetzen vorzulegen.

Hier finden Sie weitere Informationen und die Vordrucke für die Erfüllungserklärungen.

Zuständiges Amt

Bauen und Umwelt

07131 994-308
07131 4054790 oder 40547
Dienststelle: Kaiserstr. 1 (Postanschrift: Lerchenstr. 40)
74072 Heilbronn