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28.09.2023 Feuerstätten: Es darf nicht alles verbrannt werden

Das Landratsamt informiert

Vor allem mit dem Eintritt in die kältere Jahreszeit häufen sich beim Landratsamt die Beschwerden, dass durch häusliche Feuerstätten die Luft immer wieder unzulässigerweise erheblich belastet wird. Aus diesem Grund weist das Landratsamt die Betreiberinnen und Betreiber an dieser Stelle auf die wichtigsten Vorschriften hin.

Feuerungsanlagen – dazu zählen auch einfache Zimmeröfen und Beistellherde – sind keine Müllverbrennungsanlagen. Sie dürfen deshalb nur mit Brennstoffen betrieben werden, für die sie nach Angaben des Herstellers zugelassen sind. 

Wenn Holz verbrannt wird, muss dies naturbelassen und trocken sein. Keinesfalls verbrannt werden dürfen: beschichtetes, verleimtes oder mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz, Spannplatten oder Faserplatten. Gesundheitsgefährdend und unzulässig ist es auch, Kunststoffabfälle und bunte Illustrierte zu verbrennen. Wenn diese Abfälle in häuslichen Feuerstätten verbrannt werden, entstehen gefährliche Dioxine oder es werden Schadstoffe wie zum Beispiel Blei und Cadmium frei. 

Wichtig ist es auch, dem Feuerraum genügend Verbrennungsluft zuzuführen. Dazu gehört, dass der Feuerraum nicht zu stark mit Brennmaterial angefüllt wird und der Aschekasten rechtzeitig geleert wird. Ansonsten entstehen Schwelbrände – und in deren Folge unzulässige Rauch- und Geruchsemissionen.

Wer diese Bestimmungen nicht beachtet, verstößt gegen das Bundes-Immissionsschutzgesetzes und muss mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen.