In der Grundsicherung müssen Eltern und Kinder keinen Unterhalt für den Bedürftigen leisten. Auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben wird verzichtet. Nur wenn das Einkommen von Kindern oder Eltern des Antragsberechtigten sehr hoch ist (mindestens 100.000 Euro jährliches Gesamteinkommen), sind Unterhaltsansprüche zu prüfen. In diesem Fall besteht wie bisher Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei den unterhaltspflichtigen Verwandten ersten Grades (Kinder und Eltern).
Antragstellung
Die Grundsicherung muss beantragt werden. Sie wird in der Regel für ein Jahr bewilligt, der zuständige Träger hat einen Entscheidungsspielraum für Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums. Das Antragsformular finden Sie unten.